Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar.  41.  201

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  9.  März  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anmeldung  von  Benzin.  (3)  Bekanntmachung  zu
den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  vom  31.  Januar  1916
zu  der  Bundesratsverordnung  über  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,
Hilfsstoffen  und  Kunstdünger  vom  28.  Jannar  d.  J.  (RGBl.  S.  67).

II.  Abteilung.
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(1)  Bekanntmachung  vom  4.  März  1916,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.

Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  Februar  d.  J.,  betreffend
Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung,  betreffend  Einfuhr  von  Kartoffeln,
vom  7.  Februar  1916  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Auf  Grund  des  §  7  derselben  wird  folgendes  bestimmt:

Zuständige  Behörde  ist  die  örtlich  zuständige  Kreisbehörde  für  Volksernährung.


Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Schwerin,  den  4.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.