Ar. 41. 201
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 9. März 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. (2) Bekanntmachung,
betreffend Anmeldung von Benzin. (3) Bekanntmachung zu
den Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 31. Januar 1916
zu der Bundesratsverordnung über die Einfuhr von Futtermitteln,
Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Jannar d. J. (RGBl. S. 67).
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 4. März 1916, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln.
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. Februar d. J., betreffend
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend Einfuhr von Kartoffeln,
vom 7. Februar 1916 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Auf Grund des § 7 derselben wird folgendes bestimmt:
Zuständige Behörde ist die örtlich zuständige Kreisbehörde für Volksernährung.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung.
Schwerin, den 4. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.