Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

228  Nr.  45.  1916.

*l  5.
Eigentumsllbertragung.

Das  Eigentum  an  den  von  der  Verordnung  betroffenen  Gegenständen  (§  2),  die
bereits  durch  die  Verordnung  M.  325/7.  15.  K.  R.A.  vom  31.  Juli  1915  beschlagnahmt
sind,  wird  auf  den  Reichsmilitärfiskus  übertragen  werden.  Die  beauftragte  Behörde
erläßt  die  diesbezüglichen  Anordnungen  und  läßt  sie  dem  Betroffenen,  d.  h.  dem  Besitzer,
zugehen.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Besitzer  zugeht.

Der  von  der  Anordnung  Betroffene  ist  verpflichtet,  die  enteigneten  Gegenstände
bis  zur  Ablieferung  an  die  beauftragte  Behörde  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.
Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmäßigen  Gebrauch  bleibt  bis  zur  Ablieferung
unberührt.

*  6.

Ablieferung  der  enteigneten  Gegenstände.

Die  Betroffenen  sind  verpflichtet,  die  enteigneten  Gegenstände,  soweit  sie  eingebaut
  sind,  auszubauen  und  nach  Weisung  der  beauftragten  Behörden  bis  zu  den  von
diesen  zu  bestimmenden  Zeitpunkten  an  die  zu  errichtenden  Sammelstellen  zur  Ablieferung
  zu  bringen.  Der  Ablieferer  hat  die  genaue  Adresse  des  Eigentümers  anzugeben;
für  diesen  wird  ein  Anerkenntnisschein  ausgestellt  und  dem  Ablieferer  übergeben,  wenn
er  sich  mit  den  Übernahmepreisen  einverstanden  erklärt;  andernfalls  wird  ihm  nur  eine
Onittung  ausgestellt  (siehe  8  7).  ·

Der  in  dem  Anerkenntnisschein  angegebene  Betrag  wird  an  den  von  den  beauftragten
  Behörden  bezeichneten  Zahlstellen  bezahlt  werden,  es  sei  denn,  daß  über  die
Person  des  Berechtigten  Zweifel  bestehen.  "

Die  Ablieferung  muß  am  31.  März  1916  beendet  sein.

§5  7.
Übernahmepreise.

Für  die  enteigneten  Gegenstände  werden  die  nachstehenden  Übernahmepreise  angeboten
  und  im  Falle  gütlicher  Einigung  alsbald  gezahlt.

Übernahmepreis  für  jedes  Kilo:

 

 

Für  Gegenstände  aus  Kupfer  Messing  Rickel
Mark  Mark  Mark

ohne  Beschläge  1)4  1390  2,90  12,90

mit  Beschlägen  1).  2,70  2,00  10,40

 

1  unter  Beschlägen  sind  Ssen,  Ri

 

 

)  nge,  Handhaben,  Stiele,  Sriffe  und  Versteifungen  aus  Eisen,
Holz  und  dergleichen  verstanden.  Die  Beschag  dürfen  vor  der  Ablieferung  entfernt  werden.