Nr- 45. 1916. 229
Besitzen die Gegenstände Beschläge, so werden sie mit den Beschlägen gewogen;
auf Grund dieses Gewichts ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Übersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer
und Messing 30 v. H., bei solchen aus Nickel 20 v. H. des Gesamtgewichtes des Gegen-
standes, so wird der 30 bezw. 20 v. H. überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht
abgesetzt und nicht bezahlt.
Für etwa durch die Betroffenen für die Zwecke dieser Ablieferung selbst vorge-
nommene erhebliche Ausbauarbeiten, die glaubhaft zu machen sind, wird 2 jedes Kilo-
gramm 0,50 Mark vergütet.
Viird eine gütliche Einigung nicht alsbald erzielt, so wird der Übernahmepreis
durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf zu Berlin, Voßstraße 4, gemäß §§ 2
und 3 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 auf Antrag endgültig festgesetzt werden. Dieser Antrag ist unmittel-
bar an das Reichsschiedsgericht zu richten. Um die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat
der Betroffene eine von ihm unterzeichnete genaue Aufstellung der mit der Abnahme
betrauten Person zu übermitteln. Die Aufstellung muß alle Angaben über die Art der
Gegenstände und der Metalle, aus denen sie bestehen, und über etwa vorhandene Be-
schläge sowie die einzelnen Gewichte enthalten und ist der mit der Abnahme betrauten
Person zur Prüfung vorzulegen; letztere hat die Richtigkeit der Aufstellung sowie das
Gewicht der Gegenstände zu prüfen und durch ihre Unterschrift zu bescheinigen. Wer die
Vorlegung dieser Aufstellung unterläßt, erschwert sich den im schiedsrichterlichen Ver-
fahren erforderlichen Nachweis und hat die damit verbundenen Nachteile zu tragen.
Durch die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.
1 § 8.
Zwangsvollstreckung.
Wer bis zum 31. März 1916 die übereigneten Gegenstände nicht abgeliefert hat,
boct Aich strafbar; außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung durch die beauftragte
ehörde.
Die zwangsweise Einziehung erfolgt als Vollstreckungsmaßregel.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von den Betroffenen zu ersetzen und
werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen.
Für die zwangsweise eingezogenen Gegenstände gelten im übrigen die Bestim-
mungen des § 7.
Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 1. Mai 1916 beendet sein.
8 9.
Durchführung der Verordnung.
Die gleichen Kommunalverbände, die mit der Durchführung der Verordnungen
M. 325/7. 15. K. R. A. und M. 325 e“. 15. K.R.A. betraut worden sind, führen auch
diese Verordnung durch und erlassen die Ausführungsbestimmungen.