Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

244 Nr. 49. 1916 
Bekanntmachung 
über die 4 
Errichtung eines Schiedsgerichts nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über 
den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915. (REl. S. 807). 
Vom 12. März 1916. 
  
Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Butter vom 
8. Dezember 1915 (RGl. S. 807) wird folgendes bestimmt: 
J. 
Das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über inländische Butter 
wird mit dem Sitze in Berlin errichtet. 
II. 
Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts wird bestellt: 
Geheimer Regierungsrat Dr. Heinrici, vortragender Rat im Reichs- 
justizamt; 
zu Beisitzern werden bestellt: 
Direktor Noack, Berlin, 
Stadtrat Dr. Simonsohn, Berlin; 
zum stellvertretenden Vorsitzenden: 
Geheimer Oberregierungsrat Hagen, vortragender Rat im Preußischen 
Handelsministerium; « 
zu stellvertretenden Beisitzern: 
Okonomierat Hartert, Berlin, 
Arbeitersekretär Wissel, Berlin. 
III. 
Anträge auf schiedsgerichtliche Entscheidung sind an den Vorsitzenden des Schieds- 
gerichts, Berlin W., Voßstraße 45, zu richten. 
nträge sind schriftlich zu stellen und unter Darlegung der Sachlage und Angabe 
der Beweismittel kurz zu begründen. Der Antragsteller hat die ihm zugänglichen Be- 
weisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe, dem Antrag beizufügen. 
Schiedsgericht setzt die Kosten des Verfahrens fest und bestimmt, wer sie zu 
tragen hat. 
Berlin, den 12. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
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