260 Nr. 52. 1916.
Der Nachweis, daß ein solcher Auftrag vorliegt, muß durch einen amtlichen
Belegschein erbracht werden. Vordrucke zu solchen Belegscheinen ud beim Webstoff-
meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
schriftlich an zufordern.
Der Abnehmer der Halb= oder Fertigerzeugnisse hat dem Lieferer diesen Beleg-
schein ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben zu übergeben. Der Belegschein
ist nur dann gültig, wenn die Heeres= oder Marinebehörde, die den Auftrag vergeben
hat, dies auf dem Belegschein bestätigt, und das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs=
prüfungsstelle) — dem zu diesem Zweck der bereits von der Heeres= oder Marinebehörde
bestätigte Belegschein von der vergebenden Heeres= oder Marinebehörde einzusenden
ist — den Genehmigungsvermerk auf den Belegschein gesetzt hat.
Alle Belegscheine, die keinen Bestätigungsvermerk seitens der vergebenden Heeres-
oder Marinebehörde, oder keinen Genehmigungsvermerk seitens des Webstoffmeldeamtes
(Wollbedarfsprüfungsstelle) tragen, sind ungültig. Mündliche oder schriftliche Erklä-
rungen oder eidesstattliche Versicherungen eines Abnehmers, er habe Heeresaufträge
vorliegen, genügen keinesfalls.
Hat der Lieferer einen nach vorstehendem ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein
in Händen, darf er die in seinem Gewahrsam befindlichen oder die ihm etwa zuge-
wiesenen beschlagnahmten Garne zur Erfüllung desjenigen Heeresauftrags, für den der
betrefsende Belegschein lautet, verwenden oder verarbeiten.
Soweit eine Firma eigene Bestände an solchem beschlagnahmten Material hat,
ist es ihr gestattet, diese bis zum 31. März 1916 für Heeres= oder Marineaufträge gegen
Belegscheine aufzuarbeiten. Sind die eigenen Bestände bis dahin nicht aufgearbeitet,
der hat der Fabrikant bis zu diesem Termin keine festen Heeres= oder Marineaufträge
im Sinne dieser Bekanntmachung gegen ordnungsgemäß ausgestellte Belegscheine er-
halten, müssen die betreffenden Garnmengen an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
verkauft werden.
Nach dem 31. März 1916 ist Enteignung zu gewärtigen.
Erläuterungen zu § 6.
Ausnahmen vom Verarbeitungs= und Verwendungsverbot.
Alle diejenigen Mengen Garne dürfen weiterverarbeitet werden, die sich bereits
am 31. Dezember 1915 im Web-, Wirk= oder Strickprozeß, das heißt also in der
Verarbeitung befanden. Hierunter fallen alle diejenigen Mengen Garne, welche nach
vollendetem Spinn= oder Zwirnprozeß am 31. Dezember 1915 im Vorbereitungs-
verfahren auf Scher= oder Zettelmaschinen gelangt waren.
Auch dem Verhaspeln von Garnen steht das Verarbeitungs= und Verwendungs-
verbot nicht entgegen.
Angefangene Strümpfe, bei denen am 31. Dezember 19 15 erst die Längen herge-
stellt iwaren, dürfen fertiggestrickt werden usw.
Befinden sich Garne im Fabrikbetrieb auf Ketten aufgebäumt, so dürfen dieselben
weiterverarbeitet werden. Die nötigen Schußgarne dazu — auch wenn es sich bei dem
Kettenmateriale nicht um Wolle handelt — sind den nach § 6 Abs. 4 freigegebenen
10 v H. der Bestände zu entnehmen.