Nr. 52. 1916. 263
Reichsausland im Sinne des 2. Absatzes von & 1 sind die feindlichen und die neu-
tralen Länder, Zollausland außerdem die deutschen Freihäfen. Die besetzten Gebiete
(Belgien, Nordost-Frankreich, die russischen Provinzen) gelten als Inland.
Aus dem Anslande nach dem 25. Mai 1915 eingeführte Bastfaser-Rohstoffe, Halb-
oder „Fertigerzeugnisse unterliegen nicht der Beschlagnahme. Die Bestimmung, daß
die zwischen dem 25. Mai 1915 und 1. September 1915 aus Belgien eingeführten Bast-
fasern nicht beschlagnahmt sind, gilt lediglich für Rohstoffe. Die aus nicht beschlagnahmten
Rohstoffen gefertigten Halb= und Fertigerzeugnisse sind gleichfalls nicht beschlagnahmt.
Zu § 2.
Dieser Paragraph bildet die Grundlage der Verordnung, während die §§ 3 bis 7
Ausnahmen von der durch § 2 grundsätzlich ausgesprochenen Beschlagnahme enthalten.
Die Beschlagnahme trifft nicht nur die gewerblichen und Handelsbetriebe (Hand-
werk, Industrie, Handel), sondern auch die sämtlichen sonst irgendwie in Frage kom-
menden Besiper oder Verbraucher (Landwirte, Anstaltsbetriebe, Gefängnisse, Lazarette,
Zivilbehörden. Privatpersonen u. a.).
Durch § 2# sind alle Bastfaser-Rohstoffe beschlagnahmt, dagegen nicht das Bast-
faser-Stroh und die Abfälle.
Die im § 2b für fadenartige Halb= und Fertigerzeugnisse ausgesprochene Beschlag-
nahme bezieht sich nur auf Garne, Zwirne und Seilfäden. Durch die im Reichs-
anzeiger Nr. 24 vom 28. Januar 1916 unter Nr. W. III. 1494/1. 16. K.R.A. veröffent-
lichte allgemeine Ansnahmebewilligung zu dieser Bekanntmachung sind Garne und
Zwirne zur Verwendung für Nähzwecke freigegeben.
Zu §& 3.
Absatz 1 dieses Paragraphen gestattet das Bleichen und Färben von Garnen bis
Nr. 28 englisch. Feinere Garne dürfen nicht veredelt werden. Für Kriegslieferungen
dürfen vorrätige Garne beliebiger Nummer gebleicht oder gefärbt werden.
In Ziffer 2d wird unterschieden zwischen der Herstellung von Garnen aus Lang-
faser, mit Abfall, auch verschiedener Art, und Papier gemischt und der Herstellung aus
Langfaser nur mit Papier gemischt. Im ersteren Falle ist eine Verwendung von 10 v. H.,
im letzteren von 15 v. H. Langfaser gestattet.
Die durch Ziffer 2e gegebene Erlaubnis zur Verwendung von gebleichtem oder
gefärbtem Garn über Nr. 29 bezw. Rohgarn über Nr. 44 bezieht sich ledialich auf die
Herstellung von Geweben, nicht aber auf die Verarbeitung der Garne zu Wirk-, Strick-
und anderen Fertigwaren. Durch die im Reichsanzeiger veröffentlichte allgemeine Aus-
nahmebewilligung (vgl. zu § 2 Abf. 4) ist die Verarbeitung der hier genannten Garne zu
Klöppelspitzen (Hand= und Maschinenspitzen) erlaubt worden. Garne feiner als Nr. 29,
welche bei Inkrafttreten der Verordnung dem Bleichverfahren unterworfen waren, stehen
den fertig gebleichten Garnen gleich.
Zu § 4.
Ziffer 1 verbietet die Herstellung von Garnen feiner als Leinengarn Nr. 28, roh,
zum Zwecke von Kriegslieferungen. Diese Garne werden auf Antrag von der Leinen-
garn-Abrechnungsstelle A. G. zu den vorgeschriebenen Bedingungen überwiesen.
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