264 Nr. 52. 1916.
Für sämtliche Kriegslieferungen ist die Beschaffung von Belegscheinen unbedin t
erforderlich, sofern beschlagnahmte Rohstoffe oder Halbtzengnisse #been werbeg.
Ohne Belegschein darf für einen Heeresauftrag weder gearbeitet noch ein für Heeres-
zvecke hergestelltes Erzeugnis ausgeliefert werden. Der auftraggebenden Heeresstelle
muß auf Grund des Auftrags ein ausgefüllter Belegschein zur Vollziehung vorgelegt
werden. Der Lieferant hat an die etwa von ihm beschäftigten weiteren Hersteller so viel
Belegscheine auszugeben, als mit der Herstellung der betreffenden Kriegslieferung de-
traut werden.
Die auf Grund des § 4 Ziffer 2 a hergestellten Vorräte können derart ergänzt
werden, daß sie dauernd dem Umfange von 20 Gewichtsprozenten der am 1. Dezember
1915 vorhandenen gleichartigen Bastfaserbestände entsprechen. Bei den auf Grund des
64 Ziffer 2 b hergestellten Vorräten kann die Menge von 25 Gewichtsteilen nach dem
Gesamtbestande aller Garnsorten berechnet werden.
Als Vorrat im Sinne der Bestimmungen des § 4 Ziffer 2 a und b gelten die
Bestände, welche nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung oder auf Grund
einer Inventur festgestellt find. Auf den Garnvorrat im Sinne von Ziffer 2b dürfen
auch die Garne feiner als Nr. 29 englisch angerechnet werden.
In dem über die Vorräte zu führenden Lagerbuche genügt als Angabe über die
Verwendung bezw. Anderung der Vorräte der Hinweis auf die für die Bestandsänderung
in Betracht kommende Nummer des zugrunde liegenden Belegscheines.
Zu g 5.
Der Handel mit Bastfaser-Stroh ist in jeder Beziehung unbehindert, da das Stroh
nach 8 2 nicht beschlagnahmt ist. Auch die Ausarbeitung des Strohes ist daher ohne
weiteres gestattet. Dagegen darf der Handel mit ausgearbeiteter Faser nur auf Grund
der im § 5 vorgeschriebenen Auftragsbescheinigung einer Spinnerei oder Seilerei statt-
finden. Bedient sich der Händler der Hilfe von Aufkäufern, so muß jeder der letzteren
gleichfalls im Besitze der erforderlichen Bescheinigung sein.
Zu § 6.
Dieser Paragraph gestattet lediglich den Handel, nicht aber die Verwendung.
# Zu § 7.
Es dürfen ausgetauscht werden: - -
1.Weichfaser-RohstoffegegenWeichfaser-Rohstosse(Flachö,Jute,europ.Hanf),
2. Hartfaser-Rohstoffe gegen Hartfaser-Rohstoffe, «-
3. Garne beliebiger Nummer gegeneinander unter Beachtung der Punkte 1
und 2. ..
Jeder hiervon abweichende Austausch ist verboten.
Zu § 8.
Anträge an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung auf Bewilligung von Ausnahmen, ins-
besondere auf Herstellungserlaubnis über die durch die 88 3 und 4 vorgesehenen Er-
leichterungen hinaus, haben nur in dringendsten Fällen Aussicht auf Genehmigung.
Mit dieser Nr. 52 werden ausgegeben: Nr. ös und 57 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.