Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

264 Nr. 52. 1916. 
Für sämtliche Kriegslieferungen ist die Beschaffung von Belegscheinen unbedin t 
erforderlich, sofern beschlagnahmte Rohstoffe oder Halbtzengnisse #been werbeg. 
Ohne Belegschein darf für einen Heeresauftrag weder gearbeitet noch ein für Heeres- 
zvecke hergestelltes Erzeugnis ausgeliefert werden. Der auftraggebenden Heeresstelle 
muß auf Grund des Auftrags ein ausgefüllter Belegschein zur Vollziehung vorgelegt 
werden. Der Lieferant hat an die etwa von ihm beschäftigten weiteren Hersteller so viel 
Belegscheine auszugeben, als mit der Herstellung der betreffenden Kriegslieferung de- 
traut werden. 
Die auf Grund des § 4 Ziffer 2 a hergestellten Vorräte können derart ergänzt 
werden, daß sie dauernd dem Umfange von 20 Gewichtsprozenten der am 1. Dezember 
1915 vorhandenen gleichartigen Bastfaserbestände entsprechen. Bei den auf Grund des 
64 Ziffer 2 b hergestellten Vorräten kann die Menge von 25 Gewichtsteilen nach dem 
Gesamtbestande aller Garnsorten berechnet werden. 
Als Vorrat im Sinne der Bestimmungen des § 4 Ziffer 2 a und b gelten die 
Bestände, welche nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung oder auf Grund 
einer Inventur festgestellt find. Auf den Garnvorrat im Sinne von Ziffer 2b dürfen 
auch die Garne feiner als Nr. 29 englisch angerechnet werden. 
In dem über die Vorräte zu führenden Lagerbuche genügt als Angabe über die 
Verwendung bezw. Anderung der Vorräte der Hinweis auf die für die Bestandsänderung 
in Betracht kommende Nummer des zugrunde liegenden Belegscheines. 
Zu g 5. 
Der Handel mit Bastfaser-Stroh ist in jeder Beziehung unbehindert, da das Stroh 
nach 8 2 nicht beschlagnahmt ist. Auch die Ausarbeitung des Strohes ist daher ohne 
weiteres gestattet. Dagegen darf der Handel mit ausgearbeiteter Faser nur auf Grund 
der im § 5 vorgeschriebenen Auftragsbescheinigung einer Spinnerei oder Seilerei statt- 
finden. Bedient sich der Händler der Hilfe von Aufkäufern, so muß jeder der letzteren 
gleichfalls im Besitze der erforderlichen Bescheinigung sein. 
Zu § 6. 
Dieser Paragraph gestattet lediglich den Handel, nicht aber die Verwendung. 
# Zu § 7. 
Es dürfen ausgetauscht werden: - - 
1.Weichfaser-RohstoffegegenWeichfaser-Rohstosse(Flachö,Jute,europ.Hanf), 
2. Hartfaser-Rohstoffe gegen Hartfaser-Rohstoffe, «- 
3. Garne beliebiger Nummer gegeneinander unter Beachtung der Punkte 1 
und 2. .. 
Jeder hiervon abweichende Austausch ist verboten. 
Zu § 8. 
Anträge an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung auf Bewilligung von Ausnahmen, ins- 
besondere auf Herstellungserlaubnis über die durch die 88 3 und 4 vorgesehenen Er- 
leichterungen hinaus, haben nur in dringendsten Fällen Aussicht auf Genehmigung. 
  
Mit dieser Nr. 52 werden ausgegeben: Nr. ös und 57 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.