III. Angelegenheiten der Amtsverbände.
IV. Angelegenheiten der Stadtgemeinden. 85
Lsde.Gegenstand der Entscheidung . . .
* oder Beschlußfassung Zuständige Behörde Rechtsmittel
50. § 70 a KrO. Klage gegen den (Beschwerden und Ein-Berufung an den
Beschluß des Amtsausschusses
über Beschwerden und Einsprüche
betreffend:
a) Recht zur Mitbenutzung
der öffentlichen Einrichtungen
und Anstalten des
Amtsbezirkes;
b) Heranziehung (Veranlagung)
zu den Kosten der
Amtsverwaltung oder zu
den Amtsabgaben.
8 72. Zwangssetatifsierung
bei Amtsverbänden.
51.
sprüche sind binnen
zwei Monaten nach
Bekanntmachung der
Abgabenbeträge anzubringen.)
Klage beim Kreisausschusse
innerhalb
zwei Wochen nach
Beschluß des Amtsausschusses.
Landrat.
Bezirksausschuß.
Revision ans OVG.
Klage innerhalb zwei
Wochen beim Bezirksausschuß.
Berufung ans O.
IV. Augelegenheiten der Stadtgemeinden (4. Titel des Zuständigkeitsgesetzes).
Städteordnung vom 30. Mai 1858 (GS. S. 261) für die sechs östlichen Provinzen
(Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen).1)
52.
Aufsicht des Staates über
die Verwaltung der städtischen
53., St0. u. § 8 Abs. 1 Z.
(ogl. auch Nr. 72). Veränderung
der Grenzen der
Stadtbezirke, soweit die Beschlußfassung
der Ausfsichtsbehörde
zusteht.
1) Vgl. die Städteordnungen für
876 StO. ersetzt durch 87 ZG.
Gemeindeangelegenheiten.
a. Regierungspräsident.
b. Oberpräsident für
den Stadtkreis Berlin.
Beschluß des
Bezirksausschusses.
a. Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Oberpräsidenten.
b. Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Minister des
Innern.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Provinzialrat.
furt a. M. Gen Verf G. 25. 3. 1867
Westfalen 19. 3. 1856 (GS. S. 237),
Rheinprovinz 15.5.1856 (GS. S. 406),
Hannover 24. 6. 1858, Schleswig-Holstein
14. 4. 1869 (Ge. S. 509)
und Lauenburg 16. 12. 1870 (Off.
Wochenbl. Nr. 103 S. 521), Frank-(GS.
S. 401), für Neu-Vorpommern
und Rügen auf Grund Ges. 31. 5.1853
festgestellte Rezesse, Hessen = Nassau
4. 8. 1897 (GS. S. 254), Hohenzollern
GemO. 2. 7. 1900 (GS.
S. 189).