Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

270 Nr. 53. 1916. 
3. die allgemeinen Ausnahmebewilligungen vom 14. Juli 1915 (W. II. 948/. 
16. K. R. A.), vom 20. August 1915 (W. II. 1200/8. 15. K. R.A.) und vom 
25. Oktober 1915 (W. II. 3503/10. 15. K.R.W.), 
4. die Erläuterungen zum Belegschein 3 (W. II. 478/10. 15. K. R. A.). 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung sind betroffen: 
1. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle (ein- 
  
Wrs schließlich Stripfe und Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen 
„Baumwoll= (Wolle, Kunstwolle usw.) gemrscht, sowie Kunstbaumwolle, und 
spinnstoffe“ zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind; 
genannt. 2. sämtliche Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Rein- 
  
  
  
fäden u. dgl.), die aus den vorgenannten Baumwollspinnstoffen 
bestehen oder einen Zusatz von Baumwollspinnstoffen enthalten. 
88B. 
Beschlagnahme. 
Die im § 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn- und Zwirn- 
abfälle werden hiermit beschlagnahmt: 
Von dieser Beschlagnahme bleiben frei — abgesehen von der im § 9 verfügten 
Arbeitseinschränkung —: 
1. Webereikehricht; 
2. Kunstbaumwolle aus Lumpen und Stoffabfällen; für diese gelten besondere 
Bestimmungen; 
. die für den eigenen Betrieb von Reißereien, Baumwollspinnereien, zwirne- 
reien, -webereien und -wirkereien nötigen Mengen von Putzbaumwolle sowie 
ferner die am 1. April 1916 in sonstigen Betrieben vorrätigen Putzbaum- 
wollbestände; 
nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführte Linters und Kunst- 
baumwolle, ferner sonstige nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland ein- 
geführte Baumwollspinnstoffe, daraus hergestellte Garne, sowie nach dem 
15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte Garne, vorausgesetzt, daß die 
Einfuhr der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeres- 
macht besetzten feindlichen Gebiete sowie das zum Deutschen Reiche gehörige 
Zollausland gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung; 
. wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoc die Bekanntmachung, be- 
treffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, 
Trikot-, Wirk= und Strickgarne (W. I. 761/12. 15. K. R.A. vom 31. De- 
zember 1915); 
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