270 Nr. 53. 1916.
3. die allgemeinen Ausnahmebewilligungen vom 14. Juli 1915 (W. II. 948/.
16. K. R. A.), vom 20. August 1915 (W. II. 1200/8. 15. K. R.A.) und vom
25. Oktober 1915 (W. II. 3503/10. 15. K.R.W.),
4. die Erläuterungen zum Belegschein 3 (W. II. 478/10. 15. K. R. A.).
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung sind betroffen:
1. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle (ein-
Wrs schließlich Stripfe und Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen
„Baumwoll= (Wolle, Kunstwolle usw.) gemrscht, sowie Kunstbaumwolle, und
spinnstoffe“ zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind;
genannt. 2. sämtliche Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Rein-
fäden u. dgl.), die aus den vorgenannten Baumwollspinnstoffen
bestehen oder einen Zusatz von Baumwollspinnstoffen enthalten.
88B.
Beschlagnahme.
Die im § 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn- und Zwirn-
abfälle werden hiermit beschlagnahmt:
Von dieser Beschlagnahme bleiben frei — abgesehen von der im § 9 verfügten
Arbeitseinschränkung —:
1. Webereikehricht;
2. Kunstbaumwolle aus Lumpen und Stoffabfällen; für diese gelten besondere
Bestimmungen;
. die für den eigenen Betrieb von Reißereien, Baumwollspinnereien, zwirne-
reien, -webereien und -wirkereien nötigen Mengen von Putzbaumwolle sowie
ferner die am 1. April 1916 in sonstigen Betrieben vorrätigen Putzbaum-
wollbestände;
nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführte Linters und Kunst-
baumwolle, ferner sonstige nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland ein-
geführte Baumwollspinnstoffe, daraus hergestellte Garne, sowie nach dem
15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte Garne, vorausgesetzt, daß die
Einfuhr der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeres-
macht besetzten feindlichen Gebiete sowie das zum Deutschen Reiche gehörige
Zollausland gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung;
. wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoc die Bekanntmachung, be-
treffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-,
Trikot-, Wirk= und Strickgarne (W. I. 761/12. 15. K. R.A. vom 31. De-
zember 1915);
□#
*iP'
.