Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

276  Nr.  53.  1916.

*  4  *5  1.
Es  dürfen  nicht  übersteigen  die  Preise:
a)  für  Baumwolle,  Linters,  Baumwollabgänge,  Baumwollabfälle  und  Kunstbaumwolle
  die  in  der  Preistafel  1  („Baumwollhöchstpreise"),
b)  für  Baumwollgespinste  die  in  der  Preistafel  2  („L  wollgarnh
genannten  Sätze.
Sind  in  vor  dem  1.  April  1916  abgeschlossenen  Verträgen  höhere  Preise  vereinbart,
  so  findet  &  10  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  baumwollener
Spinnstoffe  und  Garne  (W.  II.  1700/2.  16.  K.  R.A.),  Anwendung.

8  2.

Von  den  Anordnungen  gegenwärtiger  Bekanntmachung  sind  ausgenommen:
.  Baumwolle,  Baumwollabgänge  und  Baumwollabfälle,  welche  nach  dem
15.  Juni  1915,
Linters  und  Kunstbaumwolle,  welche  nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem
Ausland  nach  Deutschland  eingeführt  worden  sind,  «
.  Baumwollgespinste,  die  ausschließlich  aus  in  Ziffer  1  und  2  genannten
Baumwollspinnstoffen  hergestellt  sind,
Baumwollgespinste,  die  nach  dem  15.  Juni  1915  vom  Ausland  nach  Deutschland
  eingeführt  worden  sind.

Die  von  der  deutschen  Heeresmacht  besetzten  feindlichen  Gebiete  sowie  das  zum
Deutschen  Reich  gehörige  Zollausland  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.
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83.
Die  Baumwollhöchstpreise  gelten  ab  Lagerstelle  bei  sofortiger  Zahlung  ohne  Abzug.

8  4.

Die  Bäumwollgarnhöchstpreise  verstehen  sich  ab  Fabrik  oder  Lagerstelle  bei  Zahlung
  binnen  30  Tagen  mit  2  v.  H.  Kassenabzug.  .

Bei  Bündelgarnen  soll  das  gepreßte  Bündel  von  10  Pfund  englisch  ohne  Schnüre,
Deckel  und  Papier  nicht  weniger  als  9⅞  Pfund  englisch  (4,480  kg)  oder  bei  metrischer
Numerierung  4,938  kg  netto  Garn  wiegen.  Abweichungen  sind  zu  vergüten.  Bei
Hülsengarnen  verstehen  sich  die  Preise  einschließlich  der  Hülsen.

Das  Gewicht  der  Hülsen  soll  jedoch  bei  Warpcops  und  Mulecops  auf  kurzen  Hülsen
1½  v.  H.,  bei  Pincops  von  normaler  Größe  und  darüber,  ferner  bei  Trosselcops  auf
leichten  Hülsen  und  bei  Kreuzspulen  2½  v.  H.  des  berechneten  Copsgewichtes  (Gewicht
von  Garn  und  Hülsen)  nicht  übersteigen.  Überschreitet  das  Hülsengewicht  diese  Grenzen,
so  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  erlaubten  und  dem  tatsächlichen  Hülsengewicht  zum
vollen  Garnpreis  zu  vergüten.

Trosselgarne  und  Zwirne  auf  schweren  Hülsen  werden  ebenfalls  einschließlich  der
Hülsen,  die  Hülsen  also  zum  Garnpreis  berechnet,  doch  sind  bei  Rücksendung  der  Hülsen
innerhalb  üblicher  oder  angemessener  Zeit  die  Hülsen  dem  Käufer  zum  Garnpreis  netto
zu  vergüten.