Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 57. 1916. 323 
Sind mehrere Gesellschaftsleiter bestellt, so ist die Aufforderung usw. an 
jeden Gesellschaftsleiter besonders zu richten und gegen jeden die gleiche Geld- 
strafe anzudrohen und festzusetzen. 
Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veran- 
lagungskommission steht dem Betroffenen innerhalb 2 Wochen die Beschwerde an 
die Landessteuerdirektion zu Rostock und gegen deren Entscheidung innerhalb 
2 Wochen die weitere Beschwerde an das Finanzministerium zu. 
5. Stellt der Vorsitzende der Veranlagungskommission bei Prüfung der 
Abschlüsse (Bilanzen usw.) fest, daß eine Gesellschaft den Vorschriften des Ge- 
setzes über die Bildung oder Verwaltung der Sonderrücklage vorsätzlich oder 
fahrlässig zuwidergehandelt und dadurch die Erhebung der Kriegsgewinnsteuer 
gefährdet hat, so hat er die entstandenen Verhandlungen usw. an die Staats- 
anwaltschaft zur Einleitung des Strafverfahrens abzugeben. 
Schwerin, den 30. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher.
	        
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