Contents : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Diese  Bestimmung  gilt  auch  da,  wo  die  Erhebung  einer  inneren  Getränkesteuer
  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  stattfindet.

Ausländische  Erzeugnisse,  welche  beim  Eingange  zollfrei,  oder  mit  einer
Abgabe  von  nicht  mehr  als  15  Gr.  —  52½  Kr.  —  belegt  sind,  unterliegen  den
nachstehend  unter  Nr.  II.  getroffenen  Bestimmungen.

II.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Erzeugnisse.

§.  1.

Von  den  innerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur  durch
einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder
nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung
  des  Staates,  noch  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  erhoben
  werden.

§.  2.

Jedem  der  vertragenden  Theile  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der
Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden
inneren  Steuern  beizubehalten,  zu  verändern  oder  aufzuheben,  sowie  neue  Steuern
dieser  Art  einzuführen,  jedoch  sollen  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende
inländische  und  gleichnamige  vereinsländische  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,
Essig,  Malz,  Wein,  Most,  Cider  (Obstwein),  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,
desgleichen  Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett  gelegt  werden  dürfen.

Für  Branntwein,  Bier  und  Wein  sollen  die  folgenden  Sätze  als  das
höchste  Maaß  betrachtet  werden,  bis  zu  welchem  in  den  Vereinsstaaten  eine  Besteuerung
  der  genannten  Erzeugnisse  für  Rechnung  des  Staates  soll  stattfinden
können,  nämlich:

a)  für  Branntwein  10  Rthlr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch  und
bei  einer  Alkoholstärke  von  50  Prozent  nach  Tralles;

b)  für  Bier  1  Rthlr.  15  Sgr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch;
c)  für  Wein,  und  zwar:
aa)  wenn  die  Abgabe  nach  dem  Werthe  des  Weines  erhoben  wird,
1½  Rthlr.  vom  Zollzentner  (5  Rthlr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart
Preußisch);
bb)  wenn  die  Abgabe  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Weines  erhoben

wird,  25  Gr.  vom  Zollzentner  (2  Rthlr.  23⅓  Gr.  von  der  Ohm
zu  120  Quart  Preußisch);

cc)  wenn  die  Abgabe  nach  einer  Klassifikation  der  Weinberge  erhoben
wird,  ist  die  Beschränkung  derselben  auf  ein  Maximum  nicht  für
erforderlich  erachtet  worden.

Auch  für  die  anderen,  einer  inneren  Steuer  unterworfenen  Erzeugnisse  wer-
  den,