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ANr. 61.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 11. April 1916.
Inhalt:
I. Abteilung. (Nr. 9.) Verordnung, betreffend die Tarifskala für die Erhebung der
Einkommensteuer im Jahre 1916/17.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
11. Januar d. Is., betreffend künstliche Düngemittel. (2) Bekannt-
machung, betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strick-
stoffe verarbeitenden Gewerbezweigen. (3) Bekanntmachung, betreffend
Verbot von lärmenden Lustbarkeiten.
I. Abteilung.
E
(Nr. 9.) Verordnung vom 5. April 1916, betreffend die Tarifskala für die
Erhebung der Einkommensteuer im Jahre 1916/17.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen, daß für das Steuerjahr 1. Juli 1916/17 die Einkommensteuer zum
Betrage von 140 Prozent des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 (Rbl. Nr. 24) zu erheben ist.
Die Tarifskala, nach welcher hiernach die Einkommensteuer für das Steuer-
jahr 1916/17 zu berechnen ist, ist in der Anlage aufgestellt und hat für das ge-
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