Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  62.  1916.  349

Bei  Berechnung  der  „Mindestvorräte“  sind  die  Worte  „Vorräte  ein
und  derselben  Person“  dahin  aufzufassen,  daß  jede  eine  selbständige  Buchführung
  mit  besonderem  Geschäftsabschluß  besitzende  Betriebsstelle  einer
Firma  als  besondere  Person  gilt.

Der  Begriff  „ein  und  dieselbe  Qualität“  ist  innerhalb  der  einzelnen
Gruppen  verschieden.  Verschiedene  Farbe  macht  nur  bei  Oberbekleidungssosfen
  verschiedene  Qualitäten.  Es  ist  hier  nach  Sprach=  und  Handelsgebrauch
  zu  entscheiden.  Wenn  aus  denselben  Rohgeweben  durch  Veredelung
und  Ausrüstung  verschiedene  Fertigwaren  hergestellt  sind  —  einmal  Schirtings,

  ein  anderes  Mal  Dowlas  —,  so  sind  diese  als  verschiedene  Qualitäten
  anzusehen.

Ergibt  sich  bei  der  Bestandsaufnahme,  daß  der  Mindestvorrat  überschritten  ist,  so
sellt  folgendes  Rechenverfahren  fest,  was  hiervon  verkauft  werden  darf:  Man  ziehe
von  dem  festgestellten  Vorrat  denjenigen  Betrag  ab,  welcher  in  der  übersichtstafel  als
Mindestvorrat  angegeben  ist.  Der  ermittelte  Restbetrag  ist  alsdann  für  den  Verkauf
frei.  Es  darf  jedoch  auf  keinen  Fall  mehr  verkauft  werden,  als  in  der  Übersichtstafel
als  Mindestvorrat  angegeben  ist.  Ist  der  ermittelte  Restbetrag  daher  größer,  so  ist  davon
nur  der  sogenannte  Mindestvorrat  von  der  Beschlagnahme  befreit.  Dieser  darf  nur
einmal  verkauft  und  kann  nicht  etwa  neu  aufgefüllt  werden.

Dieses  auf  den  ersten  Blick  umständlich  erscheinende  Verfahren  war  nicht  zu
umgehen.  Die  Militärverwaltung  ist  als  Großverbraucher  kaum  in  der  Lage,  solche
kleinen  Mengen  und  Abschnitte  zu  verbrauchen,  wie  sie  Handel  und  Verkehr  mit  Leichtigkeit
  aufnehmen  können.  Es  mußten  daher  bestimmte  Mindestgrenzen  festgesetzt  werden,
die  für  die  Militärverwaltung  bei  zweckmäßiger  Wirtschaft  in  Betracht  kommen.  Hätte
die  Militärverwaltung  3.  B.  bei  einem  Vorrat  von  920  m  Sandsackstoffen,  von  denen
900  m  als  Mindestvorrat  gelten,  20  m  einer  bestimmten  Sorte  übernehmen  müssen,  so
wäre  diese  lleine  Menge  für  die  Zwecke  der  Heeresverwaltung  vollkommen  unbrauchbar
gewesen.  Bei  dem  eingeschlagenen  Verfahren  erhält  die  Militärverwaltung  dagegen
—  gegen  Entschädigung  des  Eigentümers  —  900  m,  die  sie  zweckmäßig  verwenden
kann,  während  der  Eigentümer  noch  20  m  für  den  Kleinhandel  zurückbehält  und  diese
unter  den  heutigen  Verhältnissen  ohne  jede  Schwierigkeit  absetzen  kann.

Bei  den  durch  die  Bekanntmachung  W.  M.  1300/12.  15.  K.R.A.  beschlagnahmten
Gegenständen  sind  stets  bestimmte  Mengen,  wie  sie  im  §  6  im  einzelnen  angegeben
find,  für  den  Kleinverkauf  frei.  Es  kommt  dabei  nicht  darauf  an,  ob  der  Gesamtbestand
der  Vorräte  die  dort  angegebene  Zahl  erreicht  oder  nicht.

Es  wird  zu  beiden  Bekanntmachungen  noch  darauf  hingewiesen,  daß  die  vorstehenden
  Erläuterungen  nur  darlegen  sollen,  was  von  den  beschlagnahmten  Gegenständen
  für  den  Verkauf  freigegeben  ist.  Dagegen  bestehen  für  die  Verpflichtung
krnehung  der  Gegenstände  besondere  Vorschriften,  die  aus  den  Bekanntmachungen

ind.