Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  66.  1916.  375

Es  wird  bescheinigt,  daß  d.  durch  nebenstehende  Photographie  dargestellte,
  am  zu  geborene
Vor=  und  Zunameh),  der  die  hierunter  befindliche  Unterschrift  eigenhändig
vollzogen  hat,  deutscher  Reichsangehöriger  und  unverdächtig  ist.

Ort  Datum  Stempel  Behörde

Berechtigt  zum  Ausstellen  und  Beglaubigen  der  Ausweiskarten  sind  die  örtlichen
Polizeiämter  und  für  die  Landbewohner  die  Orts=  bezw.  Gutsobrigkeiten.  Kinder  bis
zu  14  Jahren  bedürfen  keines  besonderen  Ausweises.

Für  den  allgemeinen  Verkehr  sind  gesperrt:

Der  Zugang  zum  Binnenhafen,  der  Flugplatz,  die  Ost=  und  Mittelmole  sowie  zeitweilig
  die  Westmole,  auch  ist  jeglicher  Verkehr  mit  Personenfahrzeugen,  wie  Vergnügungsdampfern,
  Segeljachten,  Motor=  und  Ruderboten  usw.,  außerhalb  der  Mole  verboten.

Die  Benutzung  der  Landstraße  Warnemünde—Markgrafenheide  zwischen  Strom
und  Flugplatzsperre  ist  nur  in  dienstlichen  und  Geschäftsangelegenheiten  gestattet.  Die
geschäftliche  Tätigkeit  ist  glaubhaft  nachzuweisen.  Sämtliche  Personen,  die  diese  Landstraße
  benutzen  oder  den  Flugplatz  selbst  betreten  wollen,  müssen  im  Besitz  des  vorgeschriebenen
  Ausweises  (vgl.  Nr.  II)  sein.

Bezüglich  der  neutralen  und  feindlichen  Ausländer  wird  auf  die  Vorschriften  zu
Nr.  III  verwiesen.

Der  Besitz  und  Gebrauch  von  photographischen  Apparaten  und  von  Ferngläsern
ist  für  die  Bewohner  und  Besucher  von  Warnemünde  untersagt.

Die  jetzigen  Bewohner  haben  Apparate  und  Ferngläser  bei  der  Polizei  gegen
Quittung  abzugeben.

Die  Apparate  und  Ferngläser  können  beim  Verlassen  des  Ortes  wieder  empfangen
  werden.  «

Jegliches  Photographieren  am  Strande,  der  Hafenanlagen,  der  Kriegsschiffe,  des
Flugplatzes  mit  Umgebung,  sowie  überhaupt  aller  der  Schiffahrt  und  den  militärischen
Interessen  dienenden  Anlagen  ist  verboten.

Von  den  Bewohnern  des  Strandweges,  der  Seestraße,  der  Straße  am  Leuchtturm
und  am  Strom  vom  Hause  124  bis  zum  Hause  95  einschließlich,  müssen  alle  nach  der  See
zu  belegenen  Fenster  durch  Abblenden  derart  verdunkelt  werden,  daß  während  der  Dunkelheit
  kein  Lichtschein  nach  außen  hin  sichtbar  ist.

Die  Benutzung  der  elektrischen  Bahn  Warnemünde—Markgrafenheide  wird  demnächst
  im  beschränkten  Umfange  freigegeben  werden.

VI.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom
11.  Dezember  1915  —  REl.  S.  813  —  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  in  Kraft.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.