Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  66.  1916.  373

II.  Bestimmungen  über  Ausweispapiere.

.  Bade  gästen  und  Besuchern,  die  reichsdeutsch  sind  oder  verbündeten  Staaten  angehören

  und  in  Deutschland  wohnen,  wird  der  Aufenthalt  an  den  freigegebenen
Badeorten  der  Nord=  und  Ostsee  widerruflich  gestattet,  wenn  sie  im  Besitze  eines
von  der  Polizeibehörde  des  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  ausgestellten  Ausweises
  sind,  der  mit  einer  Personalbeschreibung,  eigenhändiger  Unterschrift
und  einer  Photographie  des  Inhabers  aus  neuester  Zeit,  sowie  mit  einer  amtlichen
  Bescheinigung  versehen  ist,  daß  der  Inhaber  des  Ausweises  tatsächlich  die
durch  die  Photographie  dargestellte  Person  ist,  und  die  Unterschrift  eigenhändig
vollzogen  hat.

Solche  Ausweise  dürfen  nur  an  unverdächtige  Personen  ausgestellt  werden.

Für  Familien  genügt  ein  Familienausweis,  der  die  Personalbeschreibung
und  Photographie  der  über  zehn  Jahre  alten  Personen  (nebst  eigenhändiger
Unterschrift  in  der  Bescheinigung)  aufweist.  Hauspersonal  und  nicht  zur  Familie
gehörige  Kinder  können  in  den  Ausweis  der  Familie,  mit  der  sie  zusammen
reisen,  mit  ausgenommen  werden.  Volljährige  Kinder  (eigene  und  fremde)  bedürfen
  eines  besonderen  Ausweises.
Ein  Ausweis  ist  erforderlich  für  jeden  Aufenthalt,  auch  wenn  er  weniger  als
24  Stunden  beträgt.  „
Der  Ausweis  berechtigt  innerhalb  der  beantragten  Gültigkeitsdauer,  die  sechs
Monate  nicht  überschreiten  darf,  zu  ein=  oder  mehrmaligem  Besuch  des  Badeortes.
Unter  Badegästen  und  Besuchern  sind  alle  diejenigen  Personen  zu  verstehen,  die
in  den  betreffenden  Badeorten  weder  ihren  Wohnsitz  noch  ihren  dauernden  Aufenthalt

  haben.

Bei  gemeinsam,  unter  Führung  reisenden  Schulkindern  (Ferienkolonien),  deren
Entsendung  von  Schulen  und  wohltätigen  Vereinen  veranlaßt  wird,  genügt  für
die  minderjährigen  Zöglinge  an  Stelle  der  Ausweise  eine  von  der  Schule  oder
von  dem  Verein  aufgestellte  namentliche  Liste  mit  Angabe  des  Geburtsdatums
und  Bezeichnung  der  Eltern  oder  Vormünder  (Name,  Wohnort  und  Wohnung),
wenn  die  Erlaubnis  des  unterzeichneten  Generalkommandos  eingeholt  ist.

.  Reichsdeutsche  und  Angehörige  verbündeter  Staaten,  die  aus  dem  neutralen  oder

verbündeten  Ausland  oder  aus  den  besetzten  Gebieten  zureisen,  bedürfen  keines
besonderen  Ausweises  nach  II/1,  wenn  der  Paß  oder  das  ihm  gleichwertige  Reisepapier
  als  Reiseziel  den  betreffenden  Badeort  angibt.

Aktive  reichsdeutsche  und  verbündeten  Staaten  angehörige  Militärpersonen  in

Uniform  weisen  sich  durch  Militärpapiere  aus.

Die  Ausweise  sind  stets  mitzuführen  und  auf  Verlangen  den  zuständigen  Beamten
und  Militärpersonen  vorzuzeigen.

Jeder  Badegast  und  Besucher  hat  sich  unverzüglich  nach  Ankunft  unter  Vorlage
des  Ausweises  bei  der  zuständigen  örtlichen  Meldestelle  zu  melden.  Die  Meldestelle
  hat  den  Ausweis  mit  einem  Vermerk  über  die  geschehene  Meldung  und  Zulassung
  zu  versehen.

Muster  siehe
am  Schluß.