Nr 69. 1916. 385
3. a) Anzahl der Reservetambure, ç ç ç
b) bei mehrtamburigen Maschinen Anzahl der hintereinanderliegenden
Tambure.
4. Tamburdurchmesser und Arbeitsbreite.
5. Belag und Teilung der Stifte. ·
6. Erreichbare durchschnittliche Monatserzeugung (10 Stunden an einem Tag)
bei der Verarbeitung von altem bezw. neuem Material.
§ 6.
Meldescheine.
Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Nohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstraße 11, auf einer Postkarte anzufordern. Die Anforderung ist mit
deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen; sie hat
die Aufschrift zu tragen „Betrifft Meldeschein für Reißmaschinen“.
8 7.
Anfragen.
Anfragen sind an die Sektion W. IV der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten.
Altona, den 26. April 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(4) Bekanntmachung vom 25. April 1916, betreffend den Verkehr mit Ver-
brauchszucker.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. April 1916 über den
Verkehr mit Verbrauchszucker und zu den vom Reichskanzler erlassenen Aus-
führungsbestimmungen vom 12. April 1916 zu dieser Bundesratsverordnung
erläßt das unterzeichnete Ministerium folgende Bestimmungen:
1
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom