Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  69.  1916.  383

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  Bestandserhebung  von

Reißmaschinen.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Bestandserhebung  von  Reißmaschinen,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  wollen  zutreffendenfalls  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  tragen  und  die  Durchführung  überwachen.


Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung
(Nr.  W.  IV.  249/3.  16.  K.  R.W.),

betreffend  Bestandserhebung  von  Reißmaschinen.  Vom  26.  April  1916.

Nachstehende  Anordnungen  werden  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  —  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Königl.  Verordnung  vom
31.  Juli  1914  den  UÜbergang  der  vollziehenden  Gewalt  betreffend  —  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.  Jede  Zuwiderhandlung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
  Meldung  fällt  —  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebung  vom  2.  Februar
  1915  (Rel.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
—  Feptember  1915  (Rel.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (REl.  S.  684)
estraft  *).

»  «.)WervorsåhlichdieAuskunft,zudercraukaunddiclerVerordnnnqverpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

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