Nr. 69. 1916. 383
(3) Bekanntmachung vom 26. April 1916, betreffend Bestandserhebung von
Reißmaschinen.
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Bestandserhebung von Reißmaschinen, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten wollen zutreffendenfalls für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge tragen und die Durchführung überwachen.
Schwerin, den 26. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
(Nr. W. IV. 249/3. 16. K. R.W.),
betreffend Bestandserhebung von Reißmaschinen. Vom 26. April 1916.
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Königl. Verordnung vom
31. Juli 1914 den UÜbergang der vollziehenden Gewalt betreffend — zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. Jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt — wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar
1915 (Rel. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen
— Feptember 1915 (Rel. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (REl. S. 684)
estraft *).
» «.)WervorsåhlichdieAuskunft,zudercraukaunddiclerVerordnnnqverpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
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