Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 69. 1916. 387 
(5) Bekanntmachung vom 25. April 1916 zu den Ausführungsbestimmungen 
des Reichskanzlers zur Bundesratsverordnung vom 18. April 1916 über den 
Verkehr mit Seife, Seisenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln. 
Auf Grund des § 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- 
führungsbestimmungen zur Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Seife, 
Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 — 
R#l. S. 308 — wird bestimmt: 
1. Zuständige Behörde im Sinne des § 2 der Ausführungsbestimmungen 
ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin. 
2. Für die Erteilung der nach §§ 3 und 6 erforderlichen Ausweise sind 
die Ortsobrigkeiten zuständig. 
Schwerin, den 25. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Mit dieser Nr. 69 werden ausgegeben: Nr. 80 und 81 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
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