Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

390 Nr. 70. 1916. 
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen 
Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juli 
1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen. 
Die nach § 2 Abs. 2 vom Verpflichteten und nach § 7 Abs. 2 vom Unter- 
nehmer oder Betriebsleiter zu tragenden Kosten können durch Zwangsvoll- 
streckung im Verwaltungswege beigetrieben werden. 
II. 
Die im § 2 Abs. 3 vorgesehene Bekanntmachung hat durch den Gemeinde- 
vorstand zu erfolgen. 
III. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 ist die Kreisbehörde für Volks- 
ernährung. 
V. 
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde im 
Sinne des § 10 den unter I bezeichneten Kommissaren ob. 
Den von den Polizeibehörden nach § 10 beauftragten Sachverständigen sind 
auf Verlangen angemessene Vergütungen von den Polizeibehörden zu gewähren. 
V. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 11 ist die Landesbehörde für 
Volksernährung zu Schwerin. 
VI. 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen; 
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. 
Als Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit. 
Schwerin, den 19. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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