390 Nr. 70. 1916.
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen
Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juli
1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen.
Die nach § 2 Abs. 2 vom Verpflichteten und nach § 7 Abs. 2 vom Unter-
nehmer oder Betriebsleiter zu tragenden Kosten können durch Zwangsvoll-
streckung im Verwaltungswege beigetrieben werden.
II.
Die im § 2 Abs. 3 vorgesehene Bekanntmachung hat durch den Gemeinde-
vorstand zu erfolgen.
III.
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 ist die Kreisbehörde für Volks-
ernährung.
V.
Für das ritterschaftliche Gebiet liegen die Geschäfte der Polizeibehörde im
Sinne des § 10 den unter I bezeichneten Kommissaren ob.
Den von den Polizeibehörden nach § 10 beauftragten Sachverständigen sind
auf Verlangen angemessene Vergütungen von den Polizeibehörden zu gewähren.
V.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 11 ist die Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin.
VI.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
Als Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Schwerin, den 19. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.