Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

390  Nr.  70.  1916.

welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli
1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.

Die  nach  §  2  Abs.  2  vom  Verpflichteten  und  nach  §  7  Abs.  2  vom  Unternehmer
  oder  Betriebsleiter  zu  tragenden  Kosten  können  durch  Zwangsvollstreckung
  im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden.

II.
Die  im  §  2  Abs.  3  vorgesehene  Bekanntmachung  hat  durch  den  Gemeindevorstand
  zu  erfolgen.
III.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

V.
Für  das  ritterschaftliche  Gebiet  liegen  die  Geschäfte  der  Polizeibehörde  im
Sinne  des  §  10  den  unter  I  bezeichneten  Kommissaren  ob.

Den  von  den  Polizeibehörden  nach  §  10  beauftragten  Sachverständigen  sind
auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen  von  den  Polizeibehörden  zu  gewähren.

V.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  11  ist  die  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin.

VI.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
Als  Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.