Nr 75. 1916. 421
Kachtrag
Nr. W. II. 5700/4. 16. K. R.A. «
zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinn-
stoffe und Garne (Spinn= und Webverbot, Nr. W II. 1700)/2. 16. K. R.A.),
vom 10. Mai 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider=
handlung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 (Rel. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt-
machungen vom 9. Oktober 1915 (REBl. S. 645) und 25. November 1915 (RGl.
S. 778) 7) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind.
Art. I.
5 3 Absatz 2 Nr. 1 des Spinn= und Webverbots erhält folgende Fassung:
1. Webereikehricht, welcher weder Garn= noch Zwirnabfälle enthält;
Art. II.
§5 3 AbsKatz 2 Nr. 4 des Spinn= und Webverbots erhält folgende Fassung:
4. Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne.
a) Unter Auslandsspinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden
verstanden: ·
Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, die nach dem
15. Juni 1915, Linters und Kunstbaumwolle, die nach dem 1. Ja-
nuar 1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind, ferner Kunst-
baumwolle, hergestellt aus Garn= und Zwirnabfällen und Lumpen
za (üosfabfälle, die nach den 1. Januar 1916 eingeführt wor-
en sind.
b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden
verstanden:
Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn= und Zwirn-
abfälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nich nach allgemeinen Strasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
Wereôç Herkuust oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
er ihn a ießt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Mogenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
106“