Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 75. 1916. 421 
Kachtrag 
Nr. W. II. 5700/4. 16. K. R.A. « 
zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinn- 
stoffe und Garne (Spinn= und Webverbot, Nr. W II. 1700)/2. 16. K. R.A.), 
vom 10. Mai 1916. 
  
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider= 
handlung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
vom 24. Juni 1915 (Rel. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt- 
machungen vom 9. Oktober 1915 (REBl. S. 645) und 25. November 1915 (RGl. 
S. 778) 7) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind. 
Art. I. 
5 3 Absatz 2 Nr. 1 des Spinn= und Webverbots erhält folgende Fassung: 
1. Webereikehricht, welcher weder Garn= noch Zwirnabfälle enthält; 
Art. II. 
§5 3 AbsKatz 2 Nr. 4 des Spinn= und Webverbots erhält folgende Fassung: 
4. Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne. 
a) Unter Auslandsspinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden 
verstanden: · 
Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, die nach dem 
15. Juni 1915, Linters und Kunstbaumwolle, die nach dem 1. Ja- 
nuar 1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind, ferner Kunst- 
baumwolle, hergestellt aus Garn= und Zwirnabfällen und Lumpen 
za (üosfabfälle, die nach den 1. Januar 1916 eingeführt wor- 
en sind. 
b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden 
verstanden: 
Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn= und Zwirn- 
abfälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nich nach allgemeinen Strasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
Wereôç Herkuust oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
er ihn a ießt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Mogenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt: 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
106“
	        
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