Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 75 1916. 
worden sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließlich aus den 
unter a aufgeführten Anslandsspinnstoffen hergestellt sind. 
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Ge- 
biete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. 
Art. III. 
§* 6 des Spinn= und Webverbots erhält folgenden Zusatz: 
4. 
Garn= und Zwirnabfälle (vgl. § 2 Nr. 2) dürfen nur an die Aktiengesellschaft 
zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin, Bellevuestraße 12 a, veräußert 
werden. 
Art. IV. 
§ 10 des Spinn= und Webverbots erhält folgende Fassung: 
Dem 
Die Veräußerung oder Lieferung von Baumwollspinnstoffen und 
Garnen nach §§ 3, 5 und 6 dieser Bekanntmachung wird nur gestattet, wenn 
keine höheren Preise als die in der Bekanntmachung Nr. W. II. 1800/2. 16. 
K. R.A. festgesetzten Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe, Baumwollgespinste 
und deren Abfälle gefordert und bezahlt werden. 
Dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1916 höhere Preise als 
die Höchstpreise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Garnlieferungs- 
verträge, die vor dem 1. April 1916 zu höheren Preisen abgeschlossen worden 
sind, zu diesen Preisen insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur 
Erfüllung von Heeresaufträgen gegen Belegschein 3, über welche die auf- 
traggebende Heeres= oder Marinebehörde dem Garnverbraucher bereits vor 
dem 1. April 1916 den Zuschlag erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Garn- 
lieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 gegen Freigabeschein für Näh- 
fäden zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen erfüllt 
werden, falls der Freigabeschein vor dem 1. April 1916 ausgefertigt 
worden ist. 
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf 
Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne (§ 3 Ziffer 4). 
Art. V. 
Spinn= und Webverbot werden folgende Bestimmungen hinzugefügt: 
* 13. 
Allgemeine Ausnahmen. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums kann allgemeine Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekannt- 
machung bewilligen.
	        
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