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Nr. 75 1916.
worden sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließlich aus den
unter a aufgeführten Anslandsspinnstoffen hergestellt sind.
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Ge-
biete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.
Art. III.
§* 6 des Spinn= und Webverbots erhält folgenden Zusatz:
4.
Garn= und Zwirnabfälle (vgl. § 2 Nr. 2) dürfen nur an die Aktiengesellschaft
zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin, Bellevuestraße 12 a, veräußert
werden.
Art. IV.
§ 10 des Spinn= und Webverbots erhält folgende Fassung:
Dem
Die Veräußerung oder Lieferung von Baumwollspinnstoffen und
Garnen nach §§ 3, 5 und 6 dieser Bekanntmachung wird nur gestattet, wenn
keine höheren Preise als die in der Bekanntmachung Nr. W. II. 1800/2. 16.
K. R.A. festgesetzten Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe, Baumwollgespinste
und deren Abfälle gefordert und bezahlt werden.
Dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1916 höhere Preise als
die Höchstpreise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Garnlieferungs-
verträge, die vor dem 1. April 1916 zu höheren Preisen abgeschlossen worden
sind, zu diesen Preisen insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur
Erfüllung von Heeresaufträgen gegen Belegschein 3, über welche die auf-
traggebende Heeres= oder Marinebehörde dem Garnverbraucher bereits vor
dem 1. April 1916 den Zuschlag erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Garn-
lieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 gegen Freigabeschein für Näh-
fäden zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen erfüllt
werden, falls der Freigabeschein vor dem 1. April 1916 ausgefertigt
worden ist.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne (§ 3 Ziffer 4).
Art. V.
Spinn= und Webverbot werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:
* 13.
Allgemeine Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini-
steriums kann allgemeine Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekannt-
machung bewilligen.