Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  75.  1916.  423

W  14.

Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge,  die  die  Meldepflicht  und  Meldungen
von  Baumwollspinnstoffen  und  Garnen  betreffen,  sind  an  das  Websto  ff-Meldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Verlängerte  Hedemannstr.  11,  alle  übrigen  Anfragen
  und  Anträge  die  diese  Bekanntmachung  oder  die  etwa  zu  ihr
ergehenden  Ausführungsbestimmungen  betreffen,  sind  an  die  Kri  egs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  W.  II.,  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  9/10,  zu
richten  und  am  Kopfe  des  Schreibens  mit  der  Aufschrift:

„Betrifft  Baumwollbeschlagnahme“
zu  versehen.
Art.  VI.
Vorstehende  Bekanntmachung  tritt  am  10.  Mai  1916  in  Kraft.

Altona,  den  10.  Mai  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1916,  betreffend  die  Errichtung  einer  Zentralauskunftsstelle
  für  den  Arbeitsmarkt.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  K.
Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Zur  Ausführung
  dieser  Bekanntmachung  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Als  Zentralauskunftsstelle  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  wird  für
das  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
zu  Schwerin  bestimmmt.

2.  Der  Meldepflicht  aus  Ziffer  2  Absatz  1,  2  der  Bekanntmachung  unterliegen
  abgesehen  von  den  in  Ziffer  3  bezeichneten  Fällen  alle  nicht  gewerbsmäßigen
  Arbeitsnachweise,  auch  diejenigen,  die  von  der  Anzeige=  und  Meldepflicht
  aus  der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1915  (Rbl.  Nr.  204)  befreit
  sind.

3.  Die  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  zu  erstattenden  Meldungen  und
Berichte  sind  von  den  Verpflichteten  so  rechtzeitig  abzusenden,  daß  bei  dem
Großherzoglichen  Statistischen  Amt  zu  Schwerin  eingehen