Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Von  der  Verpflichtung  zur  zweimal  wöchentlichen  Meldung  ihrer  Überschüsse  gind

Nr.  75.  1916.  425

.  Großherzogtum  Oldenburg,

u  Provinz  Schleswig-Holstein,

Staat  Hamburg,

Staat  Bremen,

Staat  Lübeck,

Regierungsbezirk  Stade.

Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise  haben

den  nach  Ziffer  1  zu  errichtenden  Zentralauskunftsstellen  zweimal  wöchentlich

  die  Zahl  der  Arbeitsuchenden  und  offenen  Stellen  nach  genauen  Berufsbezeichnungen

  aufzugeben,  die  sie  bis  zum  Zeitpunkt  der  Mitteilung  nicht  erledigen

konnten  und  voraussichtlich  binnen  weiteren  zwei  Tagen  nicht  erledigen  können.
Ferner  haben  die  vorerwähnten  Nachweise  monatlich  einmal  das  Ergebnis

ihrer  Vermittlungstätigkeit  den  Zentralauskunftsstellen  nach  den  vom  Kaiserlichen

  Statistischen  Amt  in  Berlin  herausgegebenen  Vordrucken  miztuteilen.
Diese  Nachweise  sind  außerdem  verpflichtet,  auf  Ansuchen  der  Zentralauskunftsstelle

  weitere  Aufschlüsse  zu  erteilen,  um  einen  genaueren  Überblick

  über  die  Lage  des  Arbeitsmarktes  zu  erhalten.

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die  Arbeitsnachweise  für  kaufmännische,  technische  und  Bureauangestellte
  befreit.

Die  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  haben  monatlich
zweimal  den  Zentralauskunftsstellen  die  Zahl  der  Arbeitsgesuche,  offenen
Stellen  und  Vermittlungen,  soweit  sie  sich  auf  männliche  Personen  beziehen,  sowie
die  Höhe  der  Überschüsse  am  Berichtstage  nach  genauen  Berufsbezeichnungen  zu
melden.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  2—4  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre,  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis
1500  Mark  bestraft.

.  Die  Zentralauskunftsstellen  haben  die  eingehenden  Meldungen  für

ihren  Wirkungsbereich  Hach  Berufen  geordnetdemstellvertretenden
Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  mitzuteilen.  Als  Einlieferungstermine
  werden  bestimmt  für  die  zweimal  wöchentlichen  Meldungen
  der  Überschüsse  an  Arbeitsuchenden  und  offenen  Stellen  der  Montag  und
Donnerstag  jeder  Woche,  für  die  monatliche  Berichterstattung  über  die  Vermittlungstätigkeit
  der  10.  jedes  Monats  und  für  die  Angaben  der  gewerbsmäßigen
  Stellenvermittler  der  4.  und  18.  jedes  Monats.

Die  Zentralauskunftsstellen  haben  ferner  dem  stellvertretenden  Generalkommando
  am  10.  jedes  Monats  einen  Textbericht  über  die  Arbeitsmarktlage
  in  ihrem  Bezirk  für  den  verflossenen  Monat  zu  erstatten.

.  Jedem  Gesuche  um  Zurückstellung  oder  Entlassung  vom

Heeresdienst  für  kriegs-,  garnison=  und  arbeitsverwendungsfähige  Angestellte
  und  Arbeiter  (einschließlich  Meister  und  Lehrlinge),  welchem  nicht  lediglich
ein  häusliches  oder  sonstiges  privates  Interesse  zugrunde  liegt,  ist  vom  Antragsteller
  eine  Bescheinigung  der  Zentralauskunftsstelle  darüber