426 Nr. 75. 1916.
beizufügen, daß für die in Frage kommende Arbeit geeignete militärfreie Ar-
beitslose (auch Frauen und Heimarbeiter) nicht nachgewiesen werden können.
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist diejenige Zentralauskunfts-
stelle, in deren Bereich die antragstellende Firma ihren Betrieb hat.
8. Die obersten Zivilbehörden der unter Ziffer 1 benannten Gebietsteile
werden die Errichtung von Zentralauskunftsstellen, sowie den
Erlaß der näheren Anweisungen veranlassen; auch werden die Melde-
tage und die erforderlichen Vordrucke bestimmt und das Veranlaßte
hierher mitgeteilt werden.
Die Meldepflicht gegenüber dem Kaiserlichen Statisti-
schen Amt in Berlin bleibt unberührt.
9. Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1916 in Kraft.
v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 5. Mai 1916, betreffend die Anrechnung der Zeit des
Kriegsdienstes auf das Probejahr der Kandidaten des höheren Lehramts.
In sinngemäßer Anwendung der Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 20. Ok-
tober 1915 (Rbl. Nr. 172) kann auch denjenigen Kandidaten, welche am
1. Oktober 1914 das Probeijahr angetreten haben, die Anstellungsfähigkeit für
den höheren Schuldienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1915 an zuerkannt
werden, wenn sie ein halbes Jahr als Probekandidaten ausgebildet worden sind
und sich bewährt haben.
Schwerin, den 5. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.