Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 77. 1916. 437 
Angebote derartiger Mengen sind an die von den beiden vorgenannten Gesellschaften ge- 
meinschaftlich gebildete Lumpen-Verwertungs-Zentrale, Berlin SW. 48, Verl. Hede- 
mannstraße 1—6, zu richten. 
Angebote unter 30 000 kg der beschlagnahmten Gegenstände werden von der 
Lumpen-Verwertungs-Zentrale nur entgegengenommen, wenn nachweislich ein beauf- 
tragter Sortierbetrieb den Ankauf der angebotenen Gegenstände abgelehnt hat. 
An Verarbeiter dürfen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände 
ausschließlich von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft oder der Aktiengesellschaft 
zur Verwertung von Stoffabfällen veräußert oder geliefert werden. 
Die Veräußerung oder Lieferung ist nur zulässig, wenn die in der Bekannt- 
machung W. IV. 950/4. 16. K.R.A., betreffend Höchstpreise getroffenen Anordnungen, 
nicht überschritten werden. 
8 6. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trot der Beschlagnahme ist die Weiterverarbeitung der Gegenstände erlaubt, 
die sich bei Inkraftreten dieser Bekanntmachung bereits in einem Vorbereitungsver- 
fahren befanden. 
Ferner dürfen verarbeiten: 
a) Betriebe, die Lumpen oder Stoffabfälle zu Spinnstoffen verarbeiten, 10 
v. H. ihrer bei Inkrafttreten d eser Bekanntmachung vorhandeney Vorräte; 
in keinem Falle jedoch mehr als 10 000 kg. In diese Menge sind diejenigen 
Gegenstände einzurechnen, welche sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung 
bereits in einem Vorbereitungsverfahren befanden; 
b) Seilereien und Seilfabriken die bei Inkrafttreten der Bekanntmachung 
vorhandenen und nach dem Inkrafttreten anfallenden Abfallstücke der 
Seilerwarenherstellung; » 
c) alle übrigen Lumpen oder Stoffabfälle verarbeitenden Betriebe (Papier—-, 
Pappenfabriken usw.) von den vorhandenen Beständen eine Menge, die 
einem Drittel der in der Zeit vom 1. Januar 1916 bis zum 31. März 
1916 im eigenen Betriebe verarbeiteten beschlagnahmten Gegenstände ent- 
spricht, außerdem diejenigen Gegenstände, welche sich zur Zeit des Inkraft- 
tretens bereits in einem Vorbereitungsverfahren befanden. Von der Vor- 
bereitungserlaubnis ausgeschlossen sind in jedem Falle die in der Preis- 
tafel 2 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue 
Stoffabfälle aller Art Nr. W. IV. 950/4. 16. A. unter Klasse M 
genannten Nummern 120, 131, unter Klasse N genannten Nummern 139 
und 140 
Im übrigen ist eine Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen 
Gegenstände (& 1) nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Anträge sind durch Vermittlung der Kriegs- 
Wollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 1—6, bzw. der 
Wtiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W., Bellevuestraße 12 a, 
vorzulegen.
	        
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