Nr. 79. 1916. 465
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Die Ortsobrigkeiten sind verpflichtet, der Landwirtschaft ·
Ersuchen die zur usscn der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Nach-
weisungen zu geben. » ·
Die Landwirtschaftskammer macht Ort und Zeit der Auslegung mit dem
Hinzufügen bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche
nach beendeter Auslegung bei ihr anzubringen leien. bob Einwendungen
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über ie erhobenen Einwendu
und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde bei Unserm Ministerium des Innern statt, dessen Entscheidung
endgültig ist.
8 13.
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste bestimmt die Landwirtschafts-
kammer den Wahltermin und macht ihn öffentlich bekannt.
8 14.
Für jede Wahlversammlung wird ein Wahlvorstand gebildet, bestehend
aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und einem bis
drei Beisitzern, von denen einer das Schriftführeramt zu übernehmen hat. Der
Wahlvorstand wird für jeden Wahlort (§ 11) aus der Zahl der Wahlberechtigten
durch die Landwirtschaftskammer ernannt. In dem Wahlvorstand soll jede Ab-
teilung der Wahlberechtigten vertreten sein.
Der Wahlvorstand setzt für den betreffenden Wahlort die Dauer der Wahl
fest und macht sie öffentlich bekannt.
E 15.
Die Wahl ist direkt; das Nähere wird durch die Wahlordnung festgesetzt.
Die Abstimmung findet mittels Stimmzettel statt, die von den am Wahlort
wohnenden Wahlberechtigten persönlich abzugeben sind. Die nicht am Wahlort
wohnenden Wahlberechtigten können ihre Wahlstimmen schriftlich nach Maßgabe
der Bestimmungen der Wahlordnung (ovgl. letzten Absatz dieses Paragraphen)
abgeben.
Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit aller bei einer Abtei-
lungswahl abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Über die Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand. Das
Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen.