Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

466 Nr. 79. 1916. 
Über die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens erläßt die Landwirt- 
schaftskammer eine Wahlordnung, die der Bestätigung Unseres Ministeriums 
des Innern und der Zustimmung des Engeren Ausschusses von Ritter= und 
Landschaft bedarf. 
* 16. # 
Die Landwirtschaftskammer hat das Ergebnis der Wahl öffentlich bekannt- 
zumachen. 
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen bei der Landwirt- 
schaftskammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht. Im übrigen prüft 
die Landwirtschaftskammer auch von Amts wegen die Legitimation ihrer Mit- 
glieder und beschließt darüber. 
Gegen die Beschlüsse der Landwirtschaftskammer ist binnen zwei Wochen 
die Beschwerde an Unser Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig 
entscheidet. 
§ 17. 
Die jedesmalige Amtsdauer der Mitglieder der Landwirtschaftskammer be- 
trägt sechs Jahre. 
Von den Mitgliedern der ersten auf Grund dieser Verordnung gebildeten 
Landwirtschaftskammer scheidet die Hälfte der aus jeder Abteilung gewählten 
Mitglieder bereits nach Ablauf von drei Jahren aus. Die ausscheidenden Mit- 
glieder werden durch das Los bestimmt. Die näheren Bestimmungen trifft der 
Vorstand der Landwirtschaftskammer. Die Ausscheidenden können wieder- 
gewählt werden. 
Scheidet ein Mitglied durch den Tod oder aus sonstigen Gründen (8§ 18, 
19) vorzeitig aus der Landwirtschaftskammer aus, so erfolgt die Neuwahl eines 
Mitgliedes erst bei Gelegenheit der nächsten, alle drei Jahre stattfindenden 
ordentlichen Wahl zur Landwirtschaftskammer. 
8 18. 
Kommt bei einem Mitgliede eine Eigenschaft, welche eine Voraussetzung 
für die Wählbarkeit zur Landwirtschaftskammer bildet, nachträglich in Wegfall 
oder tritt nachträglich in den persönlichen Verhältnissen eines Mitgliedes ein 
Umstand ein, der, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, das Mit- 
glied von der Wahl ausgeschlossen haben würde, so erlischt die Mitgliedschaft. 
Die Entscheidung hierüber steht der Landwirtschaftskammer zu. 
Gegen die Entscheidung der Landwirtschaftskammer ist binnen zwei Wochen 
nach der Zustellung die Beschwerde bei Unserm Ministerium des Innern zu- 
lässig. Die Entscheidung des Ministeriums ist endgültig.
	        
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