488 Nr. 82. 1916.
Abw. Nr. 1056. Nr. 1147. Altona, den 3. Mai 1916.
VLeror--ènung
über Reise-Ausweise für Nichtreichsangehörige, insbesondere Staatenlose,
und über den kleinen Grenzverkehr.
81.
Die in der Verordnung vom 27. Februar 1915 (KVBl. Nr. 547 S. 197) bezeich-
neten Ausweise sind nur zum Gebrauch im Inland bestimmt (8 2 der Kaiserl. Ver-
ordnung vom 16. Dezember 1914 — RGl. S. 521 —).
8 2.
Reise-Ausweise.
Ein im Inland befindlicher Nichtreichsangehöriger bedarf zu einer Reise ins
Ausland eines Passes oder, wenn die Beschaffung eines solchen nicht möglich ist, eines
besonderen zur Ausreise oder zum Grenzübertritt (Aus= und Einreise) berechtigenden
Ausweises (Reise-Ausweis) (§ 1 der Kaiserl. Verordnung vom 16. Dezember 1914).
Der Reise-Ausweis ist, abgesehen vom Falle des § 3, für jede Reise bei der zu-
ständigen Polizeibehörde zu beantragen, von ihr nach Prüfung der Unverdächtigkeit des
Antragstellers auszustellen und dem stellp. Generalkommando des IX. Armeekorps zur
Vollziehung einzusenden.
Der Antragsteller hat seine Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit nachzs-
weisen und Anlaß und Zweck der Reise als einwandfrei im einzelnen glaubhaft darzu-
legen. Die allgemeine Angabe, zu geschäftlichen Zwecken reisen zu wollen, ist nicht
genügend.
Vor Ausstellung eines Reise-Ausweises für einen Staatenlosen sind seine Militär-
verhältnisse zu prüfen; in diesen Reise-Ausweis ist aufzunehmen, daß das zuständige
Bezirkskommando keine Bedenken gegen die beabsichtigte Reise hat.
Bei Aushändigung des Reise-Ausweises ist dem Antragsteller sein Inlandsausweis
abzunehmen. Der Reise-Ausweis ist nach Rückkehr in den Inlandsaufenthaltsort bei der
polizeilichen Anmeldung gegen den Inlandsausweis auszutauschen.
Für die Reise-Ausweise können die in der Verordnung vom 27. Februar 1915
bezeichneten Formulare beibehalten werden. Statt der Worte:
„Sein Verbleiben im Inlande ist unbedenklich“
ist zu setzen:
„Seine Reise nach. . . . . . . . . . ... ist unbedenklich“
„Antritt der Reisen .. . ... “
Statt des Hinweises auf § 2 Abs. 2 der Kaiserl. Verordnung vom 16. Dezember
1914 ist auf § 1 Abs. 2 der Kaiserl. Verordnung hinzuweisen. Gedruckte Formulare mit
handschriftlicher Abänderung sind nicht zu verwenden.