Nr. 82. 1916. 485
1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — wird nach-
stehende Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß
Zuwiderhandlungen nach der Vorschrift des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 RGBl. S. 339), in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl.
S. 516), der Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar
1915 (Rel. S. 25), vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) und vom 23. März
1916 (Rel. S. 183) bestraft werden ), sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen angedroht sind.
Artikel I.
Der § 2 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und
Baumwollgespinste (Nr. W. II. 1800/2. 16. K.R.A.) erhält folgende Fassung:
§5 2.
Von den Anordnungen gegenwärtiger Bekanntmachung sind ausgenommen:
Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 des
Spinn= und Webverbots W. II. 1700/2. 16. K.R.A. in der Fassung der Bekanntmachung
W. II. 5700/4. 16. K. R.A.
Artikel II.
* 4 Abs. 6 der Bekanntmachung erhält folgende Fassung:
Ballenpackung ist frei. Für alte Kisten kann bis zu 2,50 -4, für neue
Kisten bis zu 5 -¾ für das Stück berechnet werden.
Artikel III.
An die Stelle der mit der Bekanntmachung W. II. 1800/2. 16. K.R.A. veröffent-
lichten Preistafeln 1 und 2 treten die nachstehenden Preistafeln 1 und 2.
Artikel IV.
Diese Bekanntmachung tritt am 26. Mai 1916 in Kraft.
· *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
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überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3) betroffen ist, beiseiteschafft,
beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht;
4l wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 ist die Geldstrase mindestens auf das
Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den
Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte, übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des
Mindestbetrages ermäßigt werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der
Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen
ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
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