Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 82. 1916. 493 
S. 684) 7) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind. 
Artikel I. 
Die §§ 1, 2, 3 und 5 der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 Nr. W. III 
1577/10. 15. K.R.A., betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von 
Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von 
Erzeugnissen aus Bastfasern, erhalten folgende geänderte Fassung: 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) alle Bastfasern im Stroh oder im rohen, ganz oder teilweise gebleichten, 
kremierten oder gefärbten Zustande. 
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute, 
Flachs, Ramie, europäischer Hanf, außereuropäischer Hanf (Manilahanf, 
Sisalhanf oder die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seiler- 
fasern) sowie alle bei der Bearbeitung entstehenden Wergarten und Abfälle. 
b) Erzeugnisse aus Bastfasern. 
Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von Bastfaserrohstoffen oder -zerzeug- 
nissen oder-abfällen aller Art, welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande 
nachweisbar eingeführt worden sind. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feind- 
lichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. 
* 2. 
Beschlagnahme. 
Beschlagnahmt werden hiermit: 
a) die im § 1 a bezeichneten Bastfasern mit Ausnahme des Bastfaserstrohs, des 
Kardenabfalls und des Fabrikkehrichts; 
b) Lüb fadenartigen Bastfaserhalberzeugnisse, wie Garne, Webzwirne und Seil- 
äden; 
P) alle nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 auf Vorrat fertiggestellten Halb= und 
Fertigerzeugnisse aus Bastfasern. 
„ Wer vorsäb lLich die Auslunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 J4 bestraft; auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird be- 
straft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld- 
strafe bis zu 3000 + oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso 
wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
 
	        
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