Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  84.  1916.  503

83.

rehmigung  ihrer  Eltern,  Erzieher  oder  Vertreter
  der  Eltern,  und  außerhalb  der  Wohnung  nur  in  deren  Beisein,  alkoholenthaltende
  Getränke  zu  sich  nehmen.  Die  Verabfolgung  von  alkoholenlhaltenden

Getränken  an  Jugendliche  zu  verbotenem.  Genusse  ist  untersagt.  #
Gast=  und  Schankwirte,  deren  Vertreter  und  Angestellte  dürfen  die  Verabfolgung

  von  Speisen  an  Jugendliche  nicht  verweigern,  auch  den  Preis  für  solche
Speisen  nicht  davon  abhängig  machen,  daß  gleichzeitig  Getränke  entnommen
werden.
84.

Jugendliche  dürfen  keine  Lichtspiel-Schaubühnen  besuchen,  auch  keine  Singspielhallen,
  Tingeltangel,  sogenannte  Varietés,  sowie  Sing=  oder  Sprechvorträge,
  bei  denen  nicht  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  und  Wissenschaft  obwaltet.


Die  Geschäftsinhaber,  deren  Vertreter  und  Angestellte,  dürfen  den  Besuch

Jugendlicher  nicht  dulden.
Von  diesem  Verbot  ausgenommen  bleiben  besondere  Jugendvorstellungen,

die  als  solche  von  den  Polizeibehörden  vorher  geprüft  und  genehmigt  werden.
85.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  auf  Grund  der  Landesderordnung
  vom  28.  September  1915  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  oder  mit
Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  Die  Strafe  kann  durch  polizeiliche  Strafverfügung
  festgesetzt  werden.  ·

Schwerin,  den  27.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,

Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

Jugendliche  dürfen  nur  mit  Gen

 

(5)  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1916,  betreffend  Bestandserhebung  von
tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen.
achstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IK.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung
  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  (Wolle,  Baumwolle,
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