Nr. 84. 1916. 503
83.
rehmigung ihrer Eltern, Erzieher oder Vertreter
der Eltern, und außerhalb der Wohnung nur in deren Beisein, alkoholenthaltende
Getränke zu sich nehmen. Die Verabfolgung von alkoholenlhaltenden
Getränken an Jugendliche zu verbotenem. Genusse ist untersagt. #
Gast= und Schankwirte, deren Vertreter und Angestellte dürfen die Verabfolgung
von Speisen an Jugendliche nicht verweigern, auch den Preis für solche
Speisen nicht davon abhängig machen, daß gleichzeitig Getränke entnommen
werden.
84.
Jugendliche dürfen keine Lichtspiel-Schaubühnen besuchen, auch keine Singspielhallen,
Tingeltangel, sogenannte Varietés, sowie Sing= oder Sprechvorträge,
bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft obwaltet.
Die Geschäftsinhaber, deren Vertreter und Angestellte, dürfen den Besuch
Jugendlicher nicht dulden.
Von diesem Verbot ausgenommen bleiben besondere Jugendvorstellungen,
die als solche von den Polizeibehörden vorher geprüft und genehmigt werden.
85.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund der Landesderordnung
vom 28. September 1915 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit
Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Die Strafe kann durch polizeiliche Strafverfügung
festgesetzt werden. ·
Schwerin, den 27. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
Jugendliche dürfen nur mit Gen
(5) Bekanntmachung vom 31. Mai 1916, betreffend Bestandserhebung von
tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen.
achstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IK. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Bestandserhebung
von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle,
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