Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

502  Nr.  84.  1916.

Zur  Erledigung  solcher  Urlaubsgesuche  ist  in  Garnisonorten  das  Garnisonkommando,
  an  allen  anderen  Orten  das  nächste  Garnisonkommando
zuständig.  Handelt  es  sich  um  Beurlaubungen  über  die  gewährte  Urlaubsdauer
hinaus,  so  muß  die  Entscheidung  der  zuständigen  Dienststelle  seitens  des  Garnisonkommandos
  auf  telegraphischem  Wege  herbeigeführt  werden.

Die  in  Betracht  kommenden  Behörden  werden  hierdurch  angewiesen,  vorlommendenfalls
  Heeresangehörige  mit  ihren  Anträgen  an  die  nach  Vorstehendem
zuständige  Stelle  zu  verweisen.

Schwerin,  den  26.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Polizeiverordnung  vom  27.  Mai  1916  zur  Bekämpfung  der  Zuchtlosigkeit
der  Jugendlichen.
In  Grundlage  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  verordnen  die  unterzeichneten
  Ministerien  auf  Veranlassung  des  stellvertretenden  kommandierenden-Generals
  des  IX.  Armeekorps  folgendes:

81.
Unter  Jugendlichen  im  Sinne  der  nachstehenden  Bestimmungen  sind  Personen
  beiderlei  Geschlechts  zu  verstehen,  die  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
  haben,  soweit  sie  nicht  dem  Heer  oder  der  Flotte  angehören.

§  2.

Jugendliche  dürfen  in  den  Abendstunden  keine  Wirtschaften  besuchen.

Gast=  und  Schankwirte,  deren  Vertreter  und  Angestellte,  dürfen  den  abendlichen
  Wirtshausbesuch  von  Jugendlichen  nicht  dulden.

Unter  Abendstunden  wird  bis  auf  weiteres  die  Zeit  von  8  Uhr  abends  an
verstanden;  ändernde  Festsetzung  bleibt  vorbehalten.

Als  Wirtschaften  im  Sinne  deeser  Verordnung  gelten  auch  Kaffeehäuser
und  Konditoreien.

Der  Besuch  von  Wirtschaften  in  Begleitung  der  Eltern,  Erzieher  oder  Vertreter
  der  Eltern,  sowie  eine  notwendige  Einkehr  auf  Reisen  und  Wanderungen
fällt  nicht  unter  das  Verbot.