Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

504  Nr.  84.  1916

Flachs,  Ramie,  Hanf,  Jute,  Seide)  und  daraus  hergestellten  Garnen  und  Seilfäden,
  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Gleichzeitig  werden  die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten  Ministeriums
  vom  28.  September  1915  und  1.  Februar  1916,  betreffend  Bestandserhebung
  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen,  Rbl.  1915  Nr.  154
S.  843  und  Rbl.  1916  Nr.  20  S.  10)9,  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  31.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekannfmachung
Nr.  W.  M.  57/4.  16  K.  R.  A.,
betreffend  Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen
(Wolle,  Baumwolle,  Flachs,  Ramie,  Hanf,  Jute,  Seide)  und  daraus
hergestellten  Garnen  und  Seilfäden.  Vom  31.  Mai  1916.

 

Nachstehende  Anordnungen  werden  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  —  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Kgl.  Verordnung  vom
31.  Juli  1914,  den  Ubergang  der  vollziehenden  Gewalt  betreffend  —  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.  Jede  Zuwiderhandlung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
  Meldung  fällt  —  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebung  vom  2.  Februar
1915  (Rel.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom
3.  September  1915  (Recl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)
bestraft.“)

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Mefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestrast,  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen,  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Anskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  itn  nicht  in
der  gesetzten  Frist  erleilt  oder  unrichtige  und  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso
  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.