504 Nr. 84. 1916
Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen und Seil-
fäden, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig werden die Bekanntmachungen des unterzeichneten Mini-
steriums vom 28. September 1915 und 1. Februar 1916, betreffend Bestands-
erhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen, Rbl. 1915 Nr. 154
S. 843 und Rbl. 1916 Nr. 20 S. 10)9, hierdurch aufgehoben.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 31. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekannfmachung
Nr. W. M. 57/4. 16 K. R. A.,
betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen
(Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus
hergestellten Garnen und Seilfäden. Vom 31. Mai 1916.
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Kgl. Verordnung vom
31. Juli 1914, den Ubergang der vollziehenden Gewalt betreffend — zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. Jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete oder unvollstän-
dige Meldung fällt — wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar
1915 (Rel. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom
3. September 1915 (Recl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684)
bestraft.“)
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Mefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestrast, auch können
Vorräte, die verschwiegen, sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Anskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet itn nicht in
der gesetzten Frist erleilt oder unrichtige und unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Eben-
so wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.