Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

508 Nr. 84. 1916. 
*l 5. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) 
zu erfolgen. 
Für die Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei den örtlich zuständigen 
amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammer usw.) erhältlich, und zwar: 
Leldeschein1 . für Wolle und Wollgarne, 
MWerveschein? für Baumwolle und Baumwollgarne, 
Melveschein 3für Bastfasern und Bastfasergarne, 
Melveschein 4/ für Seidenabfälle und Bourettegarne. 
Aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland) eingeführte meldepflichtige 
Gegenstände der Gruppen 1, 3 und 4 dieser Bekanntmachung sind an dem ersten, dem 
Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf einem besonderen Meldeschein der für die 
betreffende Gruppe vorgeschriebenen Art zu melden. Besetzte feindliche Gebiete gelten 
nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmung. Der Meldeschein hat den Ver- 
merk: „Eingeführt am (Tag der Einfuhr) aus (Herkunftsland)“ zu tragen. Für zu ver- 
schiedenen Zeiten oder aus verschiedenen Ländern erfolgte Einfuhr sind besondere Melde- 
scheine zu verwenden. Die Unterlassung dieser Meldung erschwert den Beweis, daß die 
Gegenstände aus dem Auslande eingeführt sind, und daß für sie die besonderen für die 
aus dem Auslande eingeführten Gegenstände geltenden Bestimmungen zur Anwendung 
kommen. An den folgenden Stichtagen sind die bereits einmal als eingeführt gemeldeten 
Gegenstände nicht mehr besonders zu behandeln. 
Die Anforderung soll auf einer Postkarte (nicht mit Brief) erfolgen, die nichts 
anderes enthalten soll, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die 
deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht ent- 
halten; auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben 
Briefumschlage nicht beigefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und 
desselben Eigentümers oder die Bestämde einer und derselben 
Lagerstelle gemeldet werden. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW.48, 
Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung 
von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist, je nach dem Inhalt, der Vermerk zu 
setzen: „Enthält Meldeschein für Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide“. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
	        
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