Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 84. 1916. 509 
g 6. 
Muster. 4 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoff- 
meldeamt zu übechenden. 
5 7. 
Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der 
Vorratsmengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein be- 
sonderes Lagerbuch einzurichten. 
Über die gemäß § 3 Ziffer 4 und 6 der Bekanmtmachung, betreffend Beschlagnahme 
baumwollener Spinnstoffe und Garne (W. II 1700/2. 16 K. R.A. vom 1. April 1916) 
von dem Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot ausgenommenen Baumwollspinn- 
stoffe und -garne ist ein besonderes Lagerbuch zu führen. · 
Über Nähfaden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und Stickgarne in handelsfertiger 
Aufmachung für den Kleinverkauf sowie über Strick-, Stopf= und Häkelgarne aus Baum- 
wolle und Hoimmwoollenen. Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in handelsfertiger Auf- 
machung für den Kleinverkauf vorhanden waren, ist kein Lagerbuch zu führen. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Beaufsichtigung der Räume gestattet, in denen meldepflichtige 
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. 
8 8. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das 
Webstoffmeldeamt zu richten. 
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind für Wolle, für Baumwolle, für 
Bastfasern und für Seide getrennte Schreiben erforderlich. Die Schreiben müssen auf 
dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes einen Hinweis tragen, ob sie Wolle, 
Baumwolle, Bastfasern oder Seide betreffen. 
Anfragen, die Herstellungs= oder Bearbeitungsverbote vorstehender Spinnstoffe 
betreffen, sind unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48 — nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten. 
8 0. 
Inkrafttreten und Aufhebung älterer Bekanntmachungen. 
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Mai 1916 in Kraft. 
Die Bekanntmachungen Nr. W. M. 58/9. 15 und 600/1. 16 K. R.A. werden durch 
diese Bekanntmachung aufgehoben. · 
Altona, den 31. Mai 1916. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
IssÊwof — Ô
	        
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