Nr. 86. 1916. 521
a) von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern im Groß-
herzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet
der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen Amter,
Magistrate und Klosterämter;
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin.
IV.
Die Vordrucke
1. für die nach Ziffer I zu erstattenden vierteljährlichen Anzeigen
der Viehhalter,
2. für die nach Ziffer II zu führenden Verzeichnisse der Viehbestände,
3. für die nach Ziffer III zu erstattenden vierteljährlichen Vieh-
bestandsanzeigen
werden den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern und den ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten vom Großherzoglichen Statistischen Amte zugestellt werden.
Etwaige Nachforderungen von Vordrucken sind an das Großherzogliche Sta-
tistische Amt in Schwerin zu richten.
Die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß alle Viehbestände ihrer Gemeinde bezw.
Ortschaft oder ihres Gutsbezirks zur Anzeige und Eintragung in das Vieh-
bestandsverzeichnis gelangen.
Von den Kreisbehörden für Volksernährung ist rechtzeitig vor jedem Auf-
nahmetermin durch entsprechende Bekanntmachung auf die Anzeigepflicht auf-
merksam zu machen.
V.
Die Großherzoglichen Amter, die Magistrate und die Klosterämter haben
die von ihren Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern eingesandten viertel-
jährlichen Viehbestandsanzeigen — in den Städten zusammen mit den Orts-
summen aus den Städten selbst — in eine besondere Zusammenstellung für
ihren obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen. Diese Zu-
sammenstellungen sind zusammen mit allen zugehörigen viertel-
jährlichen Viehbestandsanzeigen der Gemeindevorstände
bezw. Ortsvorsteher von den Großherzoglichen Amtern, den Magistraten
und den Klosterämtern spätestens bis zum 8. des Monats, in welchem die Fest-
stellung des Viehbestandes erfolgt, an das Großherzogliche Statistische Amt in
Schwerin einzusenden.
VI.
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenrechnung der
Zählungsergebnisse beauftragt und hat bis zum 14. des betreffenden Monats