Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

520  Nr.  86.  1916.

II.  bei  Schweinen:
1.  unter  8  Wochen  alte  Ferkel,
2.  8  Wochen  bis  noch  nicht  ½.  Jahr  alte  Schweine,
3.  1½  Jahr  bis  noch  nicht  1  Jahr  alte
a)  Zuchteber,
b)  Zuchtsauen,
JP)  andere  Schweine,
4.  1  Jahr  alte  und  ältere
a)  Zuchteber,
b)  Zuchtsauen,
J%)  andere  Schweine,
und  die  Gesamtsumme.

III.  Bei  Schafen  ist  nur  die  Gesamtsumme  einschließlich  der  Lämmer
anzugeben.

Die  Anzeigepflicht  für  die  in  der  Nacht  vor  dem  Aufnahmetage  auf  dem
Transport  befindlichen  Tiere  liegt  deren  Begleiter  ob.  Sie  sind  bei  der  für  den
Entladeort  zuständigen  Stelle  (Gemeindevorstand,  Ortsvorsteher,  ritterschaftliche
Ortsobrigkeit)  anzumelden.  Wird  der  Entladeort  am  Aufnahmetage  nicht  mehr
erreicht,  so  hat  die  Anmeldung  unmittelbar  nach  der  Ankunft  am  Entladeort  zu
erfolgen.

Vordrucke  für  schriftliche  Anzeigen  sind  von  den  Gemeindevorständen  bezw.
Ortsvorstehern  und  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  abzufordern.

II.

Die  Gemeindevorstände  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen
Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter,  die  Ortsvorsteher  in  den  nicht  gemeindlich
  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
haben  das  nach  Ziffer  II  der  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1916  —  Rbol.
Nr.  76  —  angelegte  Verzeichnis  der  Viehbestände  aller  Viehhalter  ihrer  Gemeinde
  bezw.  Ortschaft  oder  ihres  Gutsbezirks  weiterzuführen.  In  dieses  Verzeichnis
  sind  die  am  1.  September,  1.  Dezember,  1.  März  und  1.  Juni  jedes
Jahres  angezeigten  Viehbestände  einzutragen,  die  sodann  im  Verzeichnisse  zu
Ortssummen  aufzurechnen  sind.

III.

Die  Ortssummen  der  gesamten  Viehbestände  einer  Gemeinde  bezw.  Ortschaft
  oder  eines  Gutsbezirks  sind  in  eine  vierteljährliche  Viehbestandsanzeige  der
Gemeinde  bezw.  Ortschaft  oder  des  Gutsbezirks  zu  übertragen.

Diese  vierteljährliche  Viehbestandsanzeige  ist  spätestens  bis  zum
5.  des  Monats,  in  welchem  die  Feststellung  des  Viehbestandes  erfolgt,  einzu
  senden: