524 Nr. 87. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 29. Mai 1916, betreffend Feldadressen-Sammlung.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden
Generals wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 29. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
1d. Nr. 63 744. Atona, den 24. Mai 1916.
verordnung,
betreffend Feldadressen-Sammlungen.
Ich verbiete:
-a) Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender Soldaten, zu denen der
Sammler keine persönlichen Beziehungen hat, anzulegen oder fortzuführen,
ganz oder teilweise zu veröffentlichen sowie ganz oder in solchen Auszügen
weiterzugeben, die nach Gesichtspunkten der Heeresgliederung geordnet sind;
b) die Veröffentlichung von Adressenverzeichnissen solcher Angehörigen des
Feldheeres, zu denen der Sammler persönliche Beziehungen hat, und
c) die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feld-
heeres zum Zwecke der Aufstellung von Listen.
Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins= oder ähnlichen Zeitschriften ver-
öffentlichten Zusammenstellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., sofern weder
daraus der Kriegsschauplatz noch die Zugehörigkeit des Truppenteils, der Kommando-
oder Feldverwaltungsbehörde zu den Verbänden von der Brigade aufwärts zu er-
sehen sind.
Ausnahmen kann das Generalkommando in besonders begründeten Fällen zulassen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze vom 11. Dezember 1915
— RGBl. S. 813 — mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden gebeten, vorstehende Verordnung
in den Amtsblättern öffentlich bekannt zu machen.
v. Roehl.