thumbs : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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V.  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  auf  von  uns  erstatteten
  unterthaͤnigsten  Vortrag,  —  in  gnaͤdigster  Beruͤcksichtigung,  daß  eine  Aufhuͤlfe
der  hiesigen  Almosen--Kasse  und  die  Sicherstellung  ihrer  Zufluͤsse  hoͤchst  nothwendig
  und  nur  durch  Erhebung  bestimmter  Beytraͤge  zu  erzielen  ist,  nachdem  auch  der
Stadtrath  allhier  solche  für  die  ganze  Bürgerschaft  eingeführt,  bey  der  vorgewesenen
  Abstimmung  die  Mehrheit  der  Diener,  wenn  man  auf  die  von  ihnen  zu  verrechtenden
  Steuer  -Kapital  =  Summen  hinsieht,  für  diese  Maaßregel  sich  erklärt
und  daß  letztere  in  Eisenach  sich  bereits  als  zweckmäßig  bewahrt  und  Anerkenn#ung
gefunden  hat,  —  zu  genehmigen  und  zu  verordnen  geruhet:

daß  vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  an,  bis  wohin  es  bey  der  Erhebung
der,  von  den  Dienern  freywillig  zugestandenen,  Beyträge  verbleibt,  von
sämmtlichen  hier  wohnenden  Hof=  md  Staats-Dienern  —  die  Großherzoglichen
  Offiziere  und  Postbeamten  mit  eingeschlossen  —  eine  Almosenabgabe
  an  Einem  Pfennig  jährlich  von  jedem  Thaler  ihres,  in
den  Steuerrollen  ersten  und  zweyten  Theils  der  allgemeinen  direkten
Steuer  eingetragenen,  Einkommens  entrichtet  und  zugleich  mit  dieser
Steuer  erhoben  werde.

Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit  zu  Folge  wird  dieses  andurch  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  der  Armen-Deputation  die  geeignete  diesfallsige
  Verfügung  und  Anweisung  zugegangen  ist.

Weimar  den  23.  July  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
C.  Ridel.