538 Nr. 90. 1916.
Militärpersonen, die von einem anderen kommandierenden General mit der Aus-
übung des Eisenbahnüberwachungsdienstes beauftragt worden sind, sind in dem mir
unterstellten Korpsbezirk zur Ausübung dieses Dienstes berechtigt.
Die obersten Zivil-Verwaltungs-Behörden werden ergebenst ersucht, vorstehende
Anordnung in sachdienlicher Weise zu veröffentlichen.
v. Roehl.
(2) Bekanmmachung vom 8. Juni 1916 zur Ausführung der Bekanntmachung
des Reichskanzlers über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einfuhr von
Käse vom 11. März 1916 (RGl. S. 159) wird bestimmt:
J.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 und zuständige Behörde für
das im § 5 Abs. 2 vorgesehene Verfahren bei Übertragung des Eigentums ist die
Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
II.
Käse, der im Auslande hergestellt und nicht schon nach Maßgabe der vor-
geschriebenen Muster — vgl. III — als Auslandskäse gekennzeichnet ist, darf zu
höheren Preisen als den in der Bundesratsverordnung über Käse vom 13. Ja-
nuar 1916 (RGl. S. 31) bezw. auf Grund des § 2 derselben festgesetzten Höchst-
preisen nur verkauft werden, wenn er mit einem der vorgeschriebenen Zeichen
(Etikette, Marke, Papierstreifen) — vgl. IV — versehen ist. Die Zeichen, von
denen die Etikette für Gouda= und ähnlichen Käse, der Papierstreifen für Edamer
Käse und ähnliche kugelförmige Käse und die Marken für Handkäse sowie zur
etwaigen Befestigung des Papierstreifens bei angeschnittenem Edamer und ähn-
lichem Käse bestimmt sind, sind durch die Polizeibehörden von der Zentral-Ein-
kaufs-Gesellschaft m. b. H., Warenabteilung 13 Käse, in Berlin W 8, Mohren-
straße 54/55, zum Selbstkostenpreise der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu beziehen.
Die Polizeibehörden haben vor Aushändigung der beantragten Anzahl Zeichen an
die Händler sich durch Einforderung von Rechnungen, Fakturen, Versandpapieren
oder auf andere Weise zu vergewissern, daß der Käse, für welchen die Zeichen an-
gefordert werden, ausländischer Käse ist.
III.
Der nach dem 1. Mai d. Is. von der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft einge-
führte oder mit ihrer Genehmigung von anderen Personen in Verkehr gebrachte