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Dies Verfahren findet sinngemäße Anwendung, wenn eine zu kontingentirende
Fabrik in Folge Brandschadens oder anderer nicht vorherzusehender und unab—
wendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der Anstalt stören, während
eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewöhnlichen Einschränkung
der Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die An—
wendung der Vorschrift auf solche Fabriken zulassen, welche in den Jahren
1893/94 bis 1895/96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorher—
zusehende unabänderliche Verhältnisse an der ordnungsmäßigen Ausnutzung ihrer
Leistungsfähigkeit verhindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen
Fabriken, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 völlig umgebaut sind
oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben.
Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmäßig den Betrieb
dauernd zum Zweck der Vergrößerung anderer Zuckerfabriken im Laufe der letztvorhergegangenen
drei Betriebsjahre 1893/94, 1894/95, 1895/96 eingestellt hat,
die für die vergrößerten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag
erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor
ihrer Betriebseinstellung entspricht. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung,
wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken
nicht mehr als dreißig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren
Verwaltungsbehörde des Bezirks vom landwirthschaftlichen Standpunkte Bedenken
nicht entgegenstehen, insbesondere die Verwerthung des Ertrages der bisher an
der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rübenländereien durch die
vergrößerten Fabriken im Wesentlichen gesichert erscheint.
S. 74.
Die Feststellung der Kontingente geschieht in Rohzuckerwerth; sie erfolgt
endgültig durch die obersten Landes-Finanzbehörden nach näherer Bestimmung des
Bundesraths.
G. 75.
Die zulässige Summe der für die einzelnen Fabriken festzusetzenden Kontingente
(das Gesammtkontingent) wird für das Betriebsjahr 1896/97 auf 1700 Millionen
Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann das
Gesammtkontingent zur Erleichterung der Errichtung neuer Fabriken, welche ausschließlich
Melasse entzuckern, bis um zwei Prozent des jeweiligen Gesammtkontingents
erhöht werden.
Sovweit eine solche Erhöhung eintritt, finden die Bestimmungen des §. 71
auf diese Art Fabriken keine Anwendung.
Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontingent im vorhergehenden
Jahre durch den Bundesrath festgestellt. Hierbei wird das neu festzusetzende
Gesammtkontingent gegen das Gesammtkontingent des Jahres, in welchem
die Festsetzung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrages vermehrt, um
welchen der inländische Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungs-