Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Dies  Verfahren  findet  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  zu  kontingentirende
Fabrik  in  Folge  Brandschadens  oder  anderer  nicht  vorherzusehender  und  unab—
wendbarer  Ereignisse,  welche  den  technischen  Betrieb  der  Anstalt  stören,  während
eines  der  in  Betracht  kommenden  Jahre  zu  einer  ungewöhnlichen  Einschränkung
der  Zuckererzeugung  genöthigt  gewesen  ist.  Auch  kann  der  Bundesrath  die  An—
wendung  der  Vorschrift  auf  solche  Fabriken  zulassen,  welche  in  den  Jahren
1893/94  bis  1895/96  durch  bestimmte,  bei  der  Anlage  der  Fabrik  nicht  vorher—
zusehende  unabänderliche  Verhältnisse  an  der  ordnungsmäßigen  Ausnutzung  ihrer
Leistungsfähigkeit  verhindert  gewesen  sind.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  derjenigen
Fabriken,  welche  in  den  Jahren  1893/94  bis  1895/96  völlig  umgebaut  sind
oder  durchweg  neue  maschinelle  Einrichtungen  erhalten  haben.

Auf  Antrag  werden,  wenn  eine  Zuckerfabrik  vertragsmäßig  den  Betrieb
dauernd  zum  Zweck  der  Vergrößerung  anderer  Zuckerfabriken  im  Laufe  der  letztvorhergegangenen
  drei  Betriebsjahre  1893/94,  1894/95,  1895/96  eingestellt  hat,
die  für  die  vergrößerten  Fabriken  zu  ermittelnden  Zuckermengen  um  einen  Betrag
erhöht,  welcher  der  Zuckererzeugung  der  eingegangenen  Fabrik  in  den  Jahren  vor
ihrer  Betriebseinstellung  entspricht.  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  nur  Anwendung,
  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  in  Betracht  kommenden  Fabriken
nicht  mehr  als  dreißig  Kilometer  beträgt  und  wenn  nach  Ermessen  der  höheren
Verwaltungsbehörde  des  Bezirks  vom  landwirthschaftlichen  Standpunkte  Bedenken
nicht  entgegenstehen,  insbesondere  die  Verwerthung  des  Ertrages  der  bisher  an
der  Versorgung  der  eingegangenen  Fabrik  betheiligten  Rübenländereien  durch  die
vergrößerten  Fabriken  im  Wesentlichen  gesichert  erscheint.

S.  74.

Die  Feststellung  der  Kontingente  geschieht  in  Rohzuckerwerth;  sie  erfolgt
endgültig  durch  die  obersten  Landes-Finanzbehörden  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths.

G.  75.

Die  zulässige  Summe  der  für  die  einzelnen  Fabriken  festzusetzenden  Kontingente
(das  Gesammtkontingent)  wird  für  das  Betriebsjahr  1896/97  auf  1700  Millionen
Kilogramm  bestimmt.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  kann  das
Gesammtkontingent  zur  Erleichterung  der  Errichtung  neuer  Fabriken,  welche  ausschließlich
  Melasse  entzuckern,  bis  um  zwei  Prozent  des  jeweiligen  Gesammtkontingents
  erhöht  werden.

Sovweit  eine  solche  Erhöhung  eintritt,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  71
auf  diese  Art  Fabriken  keine  Anwendung.

Für  jedes  fernere  Betriebsjahr  wird  das  Gesammtkontingent  im  vorhergehenden
  Jahre  durch  den  Bundesrath  festgestellt.  Hierbei  wird  das  neu  festzusetzende
  Gesammtkontingent  gegen  das  Gesammtkontingent  des  Jahres,  in  welchem
die  Festsetzung  erfolgt,  um  das  Doppelte  desjenigen  Betrages  vermehrt,  um
welchen  der  inländische  Verbrauch  an  Zucker  in  dem  vorhergegangenen  Rechnungs-