Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 91. 1916. 545 
Hx . Nr. 63 818/4832. Nr. 1353. Alona, den 25. Mai 1916. 
verbot der Einfuhr von Stickstoffdünger, 
der von einer unzuverlässigen Firma hergestellt oder geliefert ist. 
  
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den 
Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — R#ldl. 
S. 813 — für den Korpsbereich die Einfuhr und der Verkauf von animalischem oder 
organischem Stickstoffdünger verboten, der von der Frankfurter Düngemittel-Gesellschaft 
in Frankfurt a. M. hergestellt oder geliefert wird. 
Dieses Verbot betrifft auch die bereits abgeschlossenen Verträge, soweit noch die 
Erfüllung aussteht. 
Zuwiderhandlungen ziehen die Strafen nach sich, die in den oben bezeichneten 
Gesetzen bestimmt sind. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes Verbot in geeigneter Weise zur 
allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
v. Roehl. 
(5) Bekanntmachung vom 7. Juni 1916, betreffend Abgabe von Pferden an 
Roßschlächter. 
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom 25. v. Mts., betreffend Abgabe von Pferden 
a#n Roßschlächter, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 7. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
IIIb. Nr. 62 464/4767. Nr. 1352. Altona, den 25. Mai 1916. 
Abgaben von Pferden an Boßschlächter. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den 
Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — RGBl. 
S. 813 — folgendes angeordnet: 
 
	        
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