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a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu
führen,
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses
Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier- bis
zehnfachen Betrage der PVaurpng, anderenfalls mit dem vier bis zehnfachen
Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens
aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark, bestraft.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von zwanzig bis einhundert
Mark, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige
oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens
zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine
Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder
ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt und die vorenthaltene
Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.
. 67.
Die Einzlehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig
von der Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren
und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von
fünf Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährungsfrist
beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen
wurde.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung
nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist.
g. 68.
Wer die in Gemäßheit des F. 22 von ihm erforderte Auskunft verweigert
oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht
oder unvollständig oder unrichtig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis
dreihundert Mark bestraft.
Wer der im §. 61 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung
nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
S. 69.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sowie die Mitglieder
der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs.,
Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere
auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Ver-