Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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a)  über  sein  steuerpflichtiges  Einkommen  oder  über  das  Einkommen  der
von  ihm  zu  vertretenden  Steuerpflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  welche  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu
führen,

b)  steuerpflichtiges  Einkommen,  welches  er  nach  den  Vorschriften  dieses

Gesetzes  anzugeben  verpflichtet  ist,  verschweigt,
wird,  wenn  eine  Verkürzung  des  Staates  stattgefunden  hat,  mit  dem  vier-  bis
zehnfachen  Betrage  der  PVaurpng,  anderenfalls  mit  dem  vier  bis  zehnfachen
Betrage  der  Jahressteuer,  um  welche  der  Staat  verkürzt  werden  sollte,  mindestens
aber  mit  einer  Geldstrafe  von  einhundert  Mark,  bestraft.

An  die  Stelle  dieser  Strafe  tritt  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  einhundert
  Mark,  wenn  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  ist,  daß  die  unrichtige
oder  unvollständige  Angabe  oder  die  Verschweigung  steuerpflichtigen  Einkommens
zwar  wissentlich,  aber  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  erfolgt  ist.

Derjenige  Steuerpflichtige,  welcher,  bevor  eine  Anzeige  erfolgt  oder  eine
Untersuchung  eingeleitet  ist,  seine  Angabe  an  zuständiger  Stelle  berichtigt  oder
ergänzt,  beziehungsweise  das  verschwiegene  Einkommen  angiebt  und  die  vorenthaltene
  Steuer  in  der  ihm  gesetzten  Frist  entrichtet,  bleibt  straffrei.

.  67.

Die  Einzlehung  der  hinterzogenen  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig
von  der  Strafe.

Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  der  Steuer  verjährt  in  zehn  Jahren
und  geht  auf  die  Erben,  jedoch  für  diese  mit  einer  Verjährungsfrist  von
fünf  Jahren  und  nur  auf  Höhe  ihres  Erbantheils,  über.  Die  Verjährungsfrist
beginnt  mit  Ablauf  des  Steuerjahres,  in  welchem  die  Hinterziehung  begangen
  wurde.

Die  Festsetzung  der  Nachsteuer  steht  der  Regierung  zu,  gegen  deren  Entscheidung
  nur  Beschwerde  an  den  Finanzminister  zulässig  ist.

g.  68.

Wer  die  in  Gemäßheit  des  F.  22  von  ihm  erforderte  Auskunft  verweigert
oder  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  in  der  gestellten  Frist  gar  nicht
oder  unvollständig  oder  unrichtig  ertheilt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis
dreihundert  Mark  bestraft.

Wer  der  im  §.  61  vorgeschriebenen  Verpflichtung  zur  An-  und  Abmeldung
nicht  rechtzeitig  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft.

S.  69.

Die  bei  der  Steuerveranlagung  betheiligten  Beamten  sowie  die  Mitglieder
der  Kommissionen  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Erwerbs.,
Vermögens=  oder  Einkommensverhältnisse  eines  Steuerpflichtigen,  insbesondere
auch  den  Inhalt  einer  Steuererklärung  oder  der  darüber  gepflogenen  Ver-