Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  91.  1916.  545
Hx  .  Nr.  63  818/4832.  Nr.  1353.  Alona,  den  25.  Mai  1916.

verbot  der  Einfuhr  von  Stickstoffdünger,

der  von  einer  unzuverlässigen  Firma  hergestellt  oder  geliefert  ist.

 

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  R#ldl.
S.  813  —  für  den  Korpsbereich  die  Einfuhr  und  der  Verkauf  von  animalischem  oder
organischem  Stickstoffdünger  verboten,  der  von  der  Frankfurter  Düngemittel-Gesellschaft
in  Frankfurt  a.  M.  hergestellt  oder  geliefert  wird.

Dieses  Verbot  betrifft  auch  die  bereits  abgeschlossenen  Verträge,  soweit  noch  die
Erfüllung  aussteht.

Zuwiderhandlungen  ziehen  die  Strafen  nach  sich,  die  in  den  oben  bezeichneten
Gesetzen  bestimmt  sind.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  in  geeigneter  Weise  zur
allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

v.  Roehl.

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  Juni  1916,  betreffend  Abgabe  von  Pferden  an
Roßschlächter.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  25.  v.  Mts.,  betreffend  Abgabe  von  Pferden
a#n  Roßschlächter,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  Juni  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  62  464/4767.  Nr.  1352.  Altona,  den  25.  Mai  1916.
Abgaben  von  Pferden  an  Boßschlächter.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  RGBl.
S.  813  —  folgendes  angeordnet: