Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

550  Nr.  93.  1916

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom
11.  Dezember  1915  —  RGBl.  S.  813  —  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt

zu  geben.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.
V.  f.  d.  st.  G
v.  Voß.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1916,  betreffend  Briesschmuggelverbot  und
Verpflichtung  zur  Vorlage  von  Schriften  beim  überschreiten  der  Reichsgrenze.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Keuntnis  gebracht.
Die  Bekanntmachung  vom  7.  Jannar  1915  (Rbl.  Nr.  4),  betreffend  das
Verbot  der  Beförderung  unzensierter  schriftlicher  Mitteilungen  nach  dem  Auslande
  wird  aufgehoben.

Schwerin,  den  17.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abw.  Nr.  4181.  Altona,  den  2.  Juni  1916.

verorodnung,

betreffend  Briefschmuggelverbot  und  Verpflichtung  zur  Vorlage  von
Schriften  beim  Uberschreiten  der  Reichsgrenze.

Im  Irnteresse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung
  vom  27./28.  November  1914  —  IIIc.  43  850  —  folgendes  bestimmt:

§5  1.

Wer  es  unbefugt  unternimmt,  Briefe,  Postkarten,  schriftliche  oder  gedruckte  Aufzeichnungen,
  die  Briefe  oder  Postkarten  zu  vertreten  bestimmt  sind,  unter  Umgehung  des
ordentlichen  Postweges  von  oder  nach  dem  Ausland  über  die  Reichsgrenze  zu  bringen,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  1500  -J“  erkannt  werden.