Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

552  Nr.  93.  1916.

bein.  Forliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark
bestr

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  in  geeigneter  Weise
bekanntzumachen.
v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1916,  betreffend  Zulassung  zur  ärztlichem

Prüfung.
Diejenigen  Kandidaten  der  Medizin,  die  mit  dem  Ablauf  des  Sommerhalbjahres
  1916  mindestens  ihr  zehntes  medizinisches  Studienhalbjahr  vollenden  und
im  übrigen  alle  Zulassungsbedingungen  erfüllen  und  bereits  unmittelbar  nach
Empfang  des  Universitäts-Abgangszeugnisses  sich  zur  ärztlichen  Prüfung  melden,
sowie  diejenigen  Kandidaten,  die  zum  Kriegsdienst  eingezogen  sind  oder  waren
und  auf  Grund  ausreichender  Nachweise  in  der  Folge  zur  ärztlichen  Prüfung
zugelassen  werden,  können  schon  vor  dem  in  §  21  der  Prüfungsordnung  für
Arzte  vom  28.  Mai  1901  festgesetzten  Zeitpunkte,  d.  h.  vor  Mitte  Oktober  d.  Js.,
von  den  am  Prüfungsort  anwesenden  Examinatoren  mit  Genehmigung  des  Vorsitzenden
  der  Prüfungskommission  zur  Prüfung  angenommen  werden.

Das  Gesuch  um  die  Zulassung  zur  Prüfung  —  §  22  flgde  der  Prüfungsordnung
  —  haben  die  Kandidaten  sobald  wie  möglich  durch  die  Vermittelung
des  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  an  das  unterzeichnete  Ministerium  zu
richten.  Ihre  Annahme  zur  Prüfung  nach  Absatz  1  ist  hiervon  aber  nicht  abhängig.


Schwerin,  den  19.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  93  werden  ausgegeben:  Nr.  125,  126  und  127  des  Reichs-Gesetzblatts
  von  1916.