Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

574 Nr. 97. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 24. Juni 1916, betreffend Postversand der Butter. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom 21. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
V. Nr. 80594/1190. Nr. 1548. Altona, den 21. Juni 1916. 
Postversand von Gutter. 
Da durch die Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 8. Juni 1916 (RGl. 
S. 447) der Versand von Butter seitens der Molkereien für das ganze Reich geregelt 
ist, tritt die Verordnung über den Postversand von Butter vom 7. Dezember 1915 
(K Wl. Nr. 3228) für die Molkereien vom 1. Juli 1916 ab außer Kraft. 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntgabe dieser Verordnung ersucht. 
V. s. d. st. G. 
v. Voß. 
(3) Bekanntmachung vom 29. Juni 1916, betreffend Errichtung einer Landes- 
fettstelle. 
Das unterzeichnete Ministerium erläßt auf Grund der §§ 12 bis 14 und des 
§ 15 Absatz 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September /4. November 
1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsrege- 
lung folgende Anordnungen: 
81. 
Von der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin ist eine Landes- 
fettstelle einzurichten, welche die Geschäfte nach den Weisungen der Landesbehörde 
für Volksernährung zu führen hat. « 
Beschwerden über die Landesfettstelle führen an die Landesbehörde für 
Volksernährung, die endgültig entscheidet.
	        
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